Regierungsvorlage: Vergaberechtsgesetz

Mit der Novelle sollen Transparenz, Digitalisierung und Rechtssicherheit im Vergabeverfahren gestärkt und Schwellenwerte bei Direktvergaben erhöht werden.

  • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teils mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten und teils am 1. Oktober 2026

Ziele

  • Stärkung der Transparenz in Vergabeverfahren
  • Verstärkte Berücksichtigung von strategischen Aspekten bei der öffentlichen Beschaffung
  • Erleichterung der Teilnahme an Vergabeverfahren
  • Berücksichtigung von eForms in Vergabeverfahren
  • Festlegung von Zahlungsfristen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette für Vergabeverfahren
  • Erhöhung der Rechtssicherheit bei dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen
  • Anpassung des vergabespezifischen Rechtsschutzes

Inhalt

  • Anpassung der Rechtslage für Bekanntmachungen und Bekanntgaben auf europäischer Ebene
  • Angleichung nationaler Bekanntmachungen und Bekanntgaben an die eForms
  • Verpflichtende Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte bei einem größeren Spektrum von Leistungen
  • Anhebung der Schwellenwerte für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
  • Erweiterung der Verpflichtung zur Barrierefreiheit
  • Anpassung der Regelungen zur Rahmenvereinbarung
  • Informationspflicht zur Strategischen Beschaffung
  • Informationspflicht über außergerichtlichen Einigungen in Rechtsschutzverfahren
  • Berücksichtigung der Richtlinie (EU) 2019/633, soweit diese das öffentliche Auftragswesen betrifft
  • Vereinfachung des Gebührensystems im vergabespezifischen Rechtsschutz
  • Ergänzung der Auskunftspflicht von Auftraggebern vor dem Bundesverwaltungsgericht

Hauptgesichtspunkte

Die bisher befristeten Schwellenwerte sollen als Dauerrecht übernommen werden. Einzelne Schwellen im Unterschwellenbereich sollen steigen, damit Verfahren einfacher und schneller werden. Bekanntmachungen und Bekanntgaben sollen europaweit über elektronische Formulare (eForms) erfolgen. Österreichische Regelungen im BVergG 2018 (Bundesvergabegesetz 2018), im BVergGKonz 2018 (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018) und im BVergGVS 2012 (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012) sollen daran angepasst werden. Nationale und europäische Meldungen sollen inhaltlich übereinstimmen, damit doppelte Eingaben entfallen. Die Open‑Data‑Meldung soll bestehen bleiben. Die Inhalte sollen dem eForms‑Schema ohne zusätzliche nationale Felder folgen. Die technischen Prüfregeln der eForms sollen künftig auch für nationale Veröffentlichungen gelten.

Um die strategische Beschaffung zu stärken, sollen Angaben zu nachhaltigen, sozialen und innovativen Aspekten in den eForms teilweise verpflichtend werden. Im Bereich der Agrar‑ und Lebensmittelversorgungskette sollen im BVergG 2018 klare Vorgaben zu Zahlungsfristen verankert werden. Zur Stärkung der Transparenz der Verwaltung sollen ergänzende Anpassungen erfolgen, die das IFG (Informationsfreiheitsgesetz) flankieren. Der vergabespezifische Rechtsschutz soll an die Rechtsprechung angepasst werden. Das Pauschalgebührensystem soll vereinfacht werden. Die Gebühren sollen sich nachvollziehbar am geschätzten Auftragswert orientieren.

Rahmenvereinbarungen sollen rechtlich als Verträge behandelt werden. Vor dem Abschluss soll eine Stillhaltefrist gelten. Die vereinbarten Bedingungen sollen beide Seiten binden. Eine Abnahmeverpflichtung soll nicht bestehen. Abrufe aus der Rahmenvereinbarung sollen klar vom Abschluss der Rahmenvereinbarung getrennt werden. Bei Dienstleistungskonzessionen, insbesondere bei Tabaktrafiken, sollen Regeln präzisiert werden, damit soziale Ziele besser verfolgt werden können. Ausnahmen ohne Bekanntmachung sollen nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein und streng nachgewiesen werden. Daneben sollen technische und redaktionelle Anpassungen im BVergG 2018, im BVergGKonz 2018, im BVergGVS 2012 und weiters im Straßenfahrzeug‑Beschaffungsgesetz erfolgen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 20. November 2025

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion