Regierungsvorlage: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Es sollen strenge Verbote gegen Greenwashing und geplante Produktobsoleszenz verankert, Verbraucherrechte vor aggressiven Online-Praktiken bei Finanzgeschäften geschützt sowie rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen eingedämmt werden.

  • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
  • Geplantes Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. 27. September 2026

Ziele

  • Nachhaltiges Konsumverhalten durch informierte Kaufentscheidungen der Verbraucherinnen/Verbraucher fördern
  • Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen auf Online-Benutzeroberflächen
  • Vermeidung von Gold-Plating und Verhinderung von Missbrauch

Inhalt

  • Anforderungen an Umweltaussagen, um Irreführungen hintanzuhalten 
  • Sicherstellung durch Untersagung gewisser Praktiken hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz von Waren
  • Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel, um Irreführungen hintanzuhalten 
  • Klarstellungen in Bezug auf gewisse manipulative Geschäftspraktiken 
  • Punktuelle Änderungen im UWG, um Gold Plating und Missbrauch zu vermeiden

Hauptgesichtspunkte

Ziel der Novelle ist es, unlautere Geschäftspraktiken wie "Greenwashing" und die frühzeitige Obsoleszenz von Waren zu bekämpfen, damit Verbraucherinnen/Verbraucher informierte Kaufentscheidungen für einen nachhaltigen Konsum treffen können.

Eine wesentliche Neuerung ist die Konkretisierung des Verbots irreführender Geschäftspraktiken bei Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln. Allgemeine Umweltaussagen (wie "grün" oder "ökologisch") ohne klare Spezifizierung auf demselben Medium werden an den strengen Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (z.B. das EU−Umweltzeichen) geknüpft. Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn sie von staatlichen Stellen stammen oder auf einem unabhängigen, transparenten und diskriminierungsfreien Zertifizierungssystem basieren. Zudem müssen Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen (z.B. CO₂-Minderungsziele) auf messbaren, zeitgebundenen Zielen in einem öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan beruhen, der regelmäßig durch unabhängige externe Experten überprüft wird.

Im Sinne eines verbesserten Verbraucherschutzes wird der Anhang des UWG um konkrete per se Verbote (Schwarze Liste) erweitert. Strengstens untersagt wird die Werbung mit produktbezogenen Aussagen zur Klimaneutralität, wenn diese lediglich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht. Ebenfalls verboten werden irreführende Praktiken zur Obsoleszenz von Waren (z.B. das Verschweigen von Merkmalen zur Haltbarkeitsbegrenzung), die Werbung mit irrelevanten Vorteilen, die keine echten Alleinstellungsmerkmale sind, sowie die Darstellung gesetzlicher Anforderungen als Besonderheit des Angebots. Für Anbieter von Online-Vergleichsdiensten, die ökologische/soziale Merkmale oder Zirkularitätsaspekte (Haltbarkeit, Reparierbarkeit) vergleichen, wird eine neue Pflicht zur transparenten Offenlegung ihrer Vergleichsmethode eingeführt.

Weiters werden Bestimmungen zur Unterbindung von manipulativen Online-Praktiken ("Dark Patterns") sowie zur Abwehr von Rechtsmissbrauch im UWG verankert. Beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen wird das manipulative Hervorheben von Auswahlmöglichkeiten oder das wiederholte Auffordern zu einer Entscheidung auf Online-Schnittstellen als aggressive Geschäftspraktik eingestuft. Zur Vermeidung von "Gold Plating" und in Umsetzung des Regierungsprogramms wird zudem eine neue Bestimmung eingeführt, um rechtsmissbräuchliche, massenhafte Abmahnungen und Klagen effektiv zurückzudrängen.

Weiterführende Links

Regierungsvorlage ( Parlamentsdirektion)

Letzte Aktualisierung: 10. Juni 2026

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion