Einfuhr von Waren
Aktuelle Informationen über Einfuhr von Waren (Import), Einfuhrabgaben bzw. sonstige Eingangsabgaben, verschiedene Zollverfahren, Sonderregelungen (Zollpräferenzen) etc.
Information für Einsteiger
Bei Waren wird zollrechtlich prinzipiell zwischen Unionswaren und Nichtunionswaren unterschieden. Je nach Art und Herkunft der Ware bestehen unterschiedliche Voraussetzungen.
Bei der Einfuhr von Waren können Einfuhrabgaben bzw. sonstige Eingangsabgaben entstehen bzw. müssen bestimmte Unterlagen über die Waren vorliegen.
Die häufigste Art der Zollabfertigung ist die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Aufgrund wirtschaftlicher Erfordernisse kann es jedoch notwendig werden, die Ware in andere Zollverfahren zu überführen. Diese ermöglichen es, eingeführte Waren frei von Eingangsabgaben
- zu befördern (Versand),
- zu lagern (Zolllager),
- für einen bestimmten Zeitraum zu nutzen (vorübergehende Verwendung),
- zu be- oder verarbeiten und anschließend wieder auszuführen (aktive Veredelung).
Die Zollanmeldung ist zu allen Zollverfahren elektronisch (e-zoll) abzugeben. Das sogenannte Einheitspapier/AT darf nur in Ausnahmefällen (Notfallverfahren oder Reiseverkehr) verwendet werden. In manchen Fällen sind eine mündliche Zollanmeldung oder andere Vereinfachungen möglich.
Zum Schutz des europäischen Marktes gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren steht der Europäischen Union (EU) das System der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zur Verfügung.
Weiters bestehen bestimmte Meldeverpflichtungen wie beispielsweise die Intrastat-Meldung bzw. Zusammenfassende Meldung.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen