Einfuhr von Waren

Unternehmerinnen/Unternehmer, die Waren einführen möchten, sollten u.a. Folgendes bedenken:


  • Aus welchem Grund möchte ich die Ware einführen?

    • Kaufgeschäft oder sonstiger Eigentumserwerb bzw. - übertragung
    • Reparatur, Austausch
    • Leihe, Miete
    • Ist eine spätere Wiederausfuhr vorgesehen?

  • Welches Zollverfahren eignet sich speziell für diesen Zweck?


  • Kann ich dazu zollrechtliche Vereinfachungsmöglichkeiten nutzen?

    • Bestehen in diesen Fällen reduzierte Zollanmeldeformaliäten?
    • Kann ich IT-gestützte Verfahren nutzen?

  • Welche Zollpapiere muss ich verwenden?
    (z.B. Einheitspapier, Versandbegleitdokument, Carnet TIR oder Carnet ATA)

Bei der Einfuhr von Waren in die Europäische Union wird zollrechtlich zwischen Unionswaren und Nichtunionswaren unterschieden. Je nach Art und Herkunft der Ware bestehen unterschiedliche Voraussetzungen für die Einfuhr.

Achtung

Bei Ein- und Ausfuhren sind neben dem Unionsrecht auch nationale Maßnahmen wie z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern oder nationale Verbote und Beschränkungen zu berücksichtigen.

Tipp

Da beim grenzüberschreitenden Transport von Waren etliche Zollformalitäten anfallen, werden zumeist Speditionsfirmen mit der Abwicklung der Zollangelegenheiten beauftragt. Diese Dienstleistungsunternehmen sind Spezialisten in Fragen der Zollbehandlung und erledigen im Normalfall alle notwendigen Formalitäten.

Die Einfuhr von Nichtunionswaren erfordert die folgenden Schritte:

  • Beantragung einer EORI-Nummer, falls noch nicht vorhanden

    Für alle Tätigkeiten (auch passive), die unter die Bestimmungen des Zollrechts fallen (z.B. als Importeurin/Importeur, Exporteurin/Exporteur, Anmelderin/Anmelder, Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber im Zollverfahren), benötigen Wirtschaftsbeteiligte eine EORI-Nummer (Economic Operators' Registration and Identification Number). Voraussetzung ist, dass sie ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet der Union (im konkreten Fall in Österreich) haben. Um eine EORI-Nummer zu bekommen, müssen sie sich bei der österreichischen Zollverwaltung registrieren lassen (EORI-Antragsverfahren ( BMF)). Die EORI-Nummer wird für eine EU-weit einheitliche Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten verwendet.

  • Vorab-Anmeldung 

    Den Zollbehörden müssen sicherheitsspezifische Informationen ( BMF) über Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet gebracht werden, frühzeitig gemeldet werden. Diese "Vorab-Anmeldungen" müssen in Form von summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen (oder in den Zollanmeldungen) vor jedem Import und jedem Export übermittelt werden.

    Ausnahme: Die Sicherheitsbestimmungen werden im Warenverkehr mit der Schweiz und mit Liechtenstein nicht angewandt.

  • Waren in das Zollgebiet bringen und gestellen

    Die in das Unionsgebiet transportierten Waren müssen sofort bis zur nächsten Zollstelle befördert werden, da sie ab dem Transportzeitpunkt zollamtlich überwacht werden. Die Zollbehörde muss überprüfen, ob das Zollrecht und allfällige sonstige geltende Vorschriften eingehalten werden, und möglicherweise besondere Amtshandlungen, wie z.B. eine Warenbeschau, durchführen (zollamtliche Prüfung).

    Durch die Gestellung der Waren wird der Zollbehörde mitgeteilt, dass sich Waren bei der Zollstelle befinden. Unter Verweis auf die Vorab-Anmeldung muss die Person, die die Waren in das Zollgebiet gebracht hat, die Frachtpapiere vorlegen.

    Nichtunionswaren müssen innerhalb bestimmter Fristen in ein Zollverfahren überführt oder wieder ausgeführt werden (Zollabfertigung).

  • Waren zu einem Zollverfahren anmelden

    Das Überführen einer Nichtunionsware in ein Zollverfahren unterliegt einem förmlichen Verfahrensablauf, der sogenannten Abfertigung. Die häufigste Art der Zollabfertigung ist die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Dadurch wechseln Waren ihren Status: Nichtunionswaren gehen in den Wirtschaftskreislauf der EU ein und können dort ohne zollrechtliche Beschränkungen zirkulieren.

    Wirtschaftlich kann es jedoch notwendig werden, Waren in andere Zollverfahren zu überführen, um sie frei von Eingangsabgaben


    Um die Waren in ein geeignetes Zollverfahren zu überführen, müssen sie zu diesem Zollverfahren elektronisch (über e-zoll) angemeldet werden. Das sogenannte Einheitspapier/AT darf nur in Ausnahmefällen (Notfallverfahren oder Reiseverkehr) verwendet werden. In manchen Fällen sind eine mündliche Zollanmeldung oder andere Vereinfachung ( BMF) möglich.

    Wirtschaftsbeteiligte, denen ein vereinfachtes Verfahren zur Abgabe einer Zollanmeldung (z.B. Zollanmeldung durch Anschreibung) bewilligt wurde, müssen eine ergänzende Anmeldung nachreichen. Diese ergänzende Anmeldung muss ebenfalls elektronisch über e-zoll abgegeben werden.

    Für die Einfuhr in den europäischen Binnenmarkt müssen Waren in den Gemeinsamen Zolltarif der EU (TARIC/Kombinierrte Nomenklatur) eingereiht werden. Das wird auch Tarifierung genannt. Die Einreihung ist entscheidend für das Anwenden sämtlicher Maßnahmen wie z.B. die Höhe der Abgabensätze (für Zölle, Agrarteilbeträge, Antidumping, Antisubvention, Verbrauchsteuern, Einfuhrumsatzsteuern) oder die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen. Wirtschaftsbeteiligte können eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) ( BMF) beantragen, die ihnen bei der Tarifierung Rechtssicherheit bietet. Die VZTA ist in der Zollanmeldung anzugeben.

  • Eingangsabgaben entrichten

    Bei der Einfuhr von Waren wird zwischen folgenden Arten von Eingangsabgaben unterschieden:

    • Einfuhrabgaben
      Dabei handelt es sich um einheitlich geregelte Zölle und Agrarabgaben, Die Höhe der Einfuhrabgaben richtet sich nach dem Gemeinsamen Zolltarif der EU.
      Antidumping- bzw. Ausgleichszölle: Zum Schutz des europäischen Marktes gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren steht der Europäischen Union (EU) das System der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen ( BMF) zur Verfügung.
    • Sonstige Eingangsabgaben
      Das ist die Summe aller nationalen Abgaben, die bei der Einfuhr zu entrichten sind. Darunter fallen insbesondere die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und die Vebrauchsteuern. Diese nationalen Abgaben sind nur vom System her harmonisiert, d.h. ihre Funktionsweise ist nahezu einheitlich in der EU, ihre Höhe ist jedoch von EU-Staat zu EU-Staat unterschiedlich.

Tipp

Das von der Zollspediteurin/dem Zollspediteur in Rechnung gestellte Zollstellungsentgelt (o.Ä.) ist keine Eingangsabgabe, sondern ein Entgelt für die erbrachte Dienstleistung. Allfällige Auskünfte darüber erteilt daher das Speditionsunternehmen. 

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Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen