Intrastat – Meldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Eine Meldepflicht zu Intrastat besteht für jede Mehrwertsteuerpflichtige/jeden Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn ein bestimmter Schwellenwert betreffend alle physischen Warenlieferungen innerhalb der Union (Versendungen und/oder Eingänge von Waren in oder aus EU-Ländern) überschritten wird.
Empfängerinnen/Empfänger von Waren bzw. Versenderinnen/Versender von Waren müssen in Österreich selbst dafür Sorge tragen, dass Meldungen über die Einfuhr bzw. Ausfuhr von Waren an die Statistik Austria durchgeführt werden, wenn die gesetzlich festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
Die Intrastat-Meldung liefert einen wesentlichen Beitrag zur Erstellung der monatlichen Außenhandelsstatistik Österreichs. Die österreichische Außenhandelsstatistik erfasst Einfuhren und Ausfuhren beweglicher Güter und stellt damit eine wichtige wirtschaftliche Basisinformation über den grenzüberschreitenden Warenverkehr Österreichs mit dem Ausland dar. Sie ist ein Schlüsselindikator für die Beurteilung der Konjunkturlage und Wirtschaftsentwicklung in Österreich. Die Außenhandelsstatistik basiert auf den Daten der Erhebungssysteme Intrastat (grenzüberschreitende Warentransaktionen innerhalb der EU) und Extrastat (grenzüberschreitende Warentransaktionen mit Drittstaaten), die über Zollinformationen erstellt werden.
Die Verwirklichung des Binnenmarktes am 1. Jänner 1993 mit der Abschaffung der Zollkontrollen brachte die Einführung des Datenerhebungssystems Intrastat als Grundlage für die Statistik des Warenverkehrs innerhalb der Union mit sich.
Betroffene Unternehmen
Meldepflicht besteht grundsätzlich für jede Mehrwertsteuerpflichtige/jeden Mehrwertsteuerpflichtigen, die/der innergemeinschaftliche Warenlieferungen (Versand und Eingänge) – auch unentgeltlich – tätigt. Diese Person verfügt allgemein über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID). Ebenso muss im Warenverkehr innerhalb der Union die jährliche Gesamtsumme von 1.100.000 Euro erreichen oder übersteigen. Der Schwellenwert von 1.100.000 Euro gilt pro Verkehrsrichtung. Dies bedeutet, dass eine Intrastat-Meldung ab dem Monat der Überschreitung der Schwelle im Eingang oder in der Versendung für die jeweilige Verkehrsrichtung nötig wird.
Voraussetzungen
Siehe Betroffene Unternehmen
Fristen
Wurde der Schwellenwert überschritten, müssen ab dem Monat, in dem die Überschreitung erfolgte, statistische Meldungen bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats an die Statistik Austria laufend monatlich abgegeben werden.
Hinweis
Bei Überschreitungen des Schwellenwertes im laufenden Jahr müssen automatisch auch im folgenden Jahr Meldungen für jeden Monat abgegeben werden. Wird jedoch der Schwellenwert im folgenden Jahr nicht erreicht, endet die Meldepflicht automatisch im übernächsten Jahr.
Berichtszeitraum ist der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat.
Zuständige Stelle
→ Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)
Verfahrensablauf
Sobald die gesetzlich vorgeschriebenen Schwellenwerte betreffend der Ein- und Ausfuhr von Waren innerhalb der Europäischen Union überschritten werden, muss die Meldepflichtige/der Meldepflichtige eigenständig innerhalb eines gesetzlich festgelegten Termins monatlich Statistik-Meldungen abgeben.
Diese Meldungen können zeitsparend auf elektronischem Weg über das kostenlose Intrastat-Meldetool RTIC (Reporting Tool Intra Collect) erstellt werden.
Tipp
Die Meldungen können auch über sogenannte "Drittmelder" erfolgen. Wenn Dritte ( z.B. Speditionen) mit der Erstellung der statistischen Meldung beauftragt werden, bleibt jedoch die Auskunftspflichtige/der Auskunftspflichtige für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
Achtung
Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhält die Auskunftspflichtige/der Auskunftspflichtige nach einer ersten Mahnung von der Statistik Austria einen RSb-Brief mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist die Statistik Austria verpflichtet, diesen Tatbestand dem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Diese Behörden können in weiterer Folge Strafen verhängen.
Erforderliche Unterlagen
Die Statistik Austria stellt das kostenfreie elektronische Meldetool RTIC (Reporting Tool Intra Collec) zur Verfügung. Das Service bietet folgende Möglichkeiten:
Abwicklungsmöglichkeiten für RTIC |
|
RTIC |
|
x |
Interaktive Onlinemeldung |
x |
Interaktive Meldebestätigung Ihrer gemeldeten Daten |
x |
Vergleichsdaten des Wirtschaftsbeteiligten zum gesamten Außenhandel Österreichs |
x |
Komplette KN8 Warennomenklatur mit Suchfunktion |
x |
Das Speichern von häufig verwendeten Meldezeilen als Modell |
x |
Datenimport von Intrastat-Daten z.B. aus Buchhaltungs- und Warenwirtschaftsprogrammen |
Ab Berichtsjahr 2022 ist die INTRASTAT-Meldung elektronisch mit dem Meldetool RTIC abzugeben.
Tipp
Ausfüllhilfen mit Beispielen finden sich in den INTRASTAT-Leitlinien Österreich und der RTIC-Hilfe, welche die Statistik Austria zum Download in Deutsch und in Englisch anbietet. Bei technischen Problemen mit dem RTIC hilft der Statistik Austria-Helpdesk weiter, bei inhaltlichen Fragen zur INTRASTAT-Meldung das RTIC-Team . Alle vorgenommenen Meldungen sollten zumindest ein Jahr aufbewahrt werden, um diese bei etwaigen Rückfragen durch die Statistik Austria vorweisen zu können. Für eventuelle Steuerprüfungen empfiehlt sich jedoch eine längere Aufbewahrung.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Bei Fragen zur statistischen Meldung helfen die zuständigen Kontaktstellen (→ Statistik Austria) weiter.
Weiterführende Links
- Intrastat-Online-Portal RTIC (→ Statistik Austria)
- Bestellung von Zugangsdaten (→ Statistik Austria)
Rechtsgrundlagen
- Handelsstatistisches Gesetz 1995 (HStG 1995), in der gültigen Fassung
- Handelsstatistikverordnung 2022 (HStatVO 2022), in der gültigen Fassung
- Bundesstatistikgesetz 2000, in der gültigen Fassung
- Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, in der gültigen Fassung
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, in der gültigen Fassung
Experteninformation
- Detaillierte Erläuterungen zur Meldung – Außenhandel Intrastat (→ Statistik Austria)
- Detaillierte Erläuterungen zur Außenhandelsstatistik – Standarddokumentation (→ Statistik Austria)
- Informationen zur verwendeten Klassifikation – Klassifikationsdatenbank (→ Statistik Austria)
- Hauptdaten zum Außenhandel Österreichs (→ Statistik Austria)
- Erhebung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (→ Statistik Austria)
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria