Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) ist eine besondere Form der Zollauskunft. Sie gibt rechtsverbindlich an, wie eine Ware in den Gemeinsamen Zolltarif der EU einzureihen ist (Tarifierung).
In der VZTA nicht festgelegt sind:
- Anzuwendende Zoll- oder Verbrauchssteuersätze
- Einfuhrbeschränkungen (z.B. Einfuhrgenehmigungserfordernisse, Ursprungszeugnisse, Textilkategorien)
- Verbote und Beschränkungen
Diese sind jeweils den gesetzlichen Einzelbestimmungen zu entnehmen.
Die Beantragung einer VZTA ist elektronisch im EU-Trader-Portal einzubringen.
Zuständige Stelle
Die Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte (→ BMF)
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Zolltarifauskunft (Za 275)
- Ausfüllhilfe
- Warenmuster (bzw. Beschreibung, Katalog, Prospekt, Fotos und dgl. (je nach Warenart)
Hinweis
Von der Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte erhalten Sie binnen einer Frist von 120 Tagen die Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) zugesandt. Die erteilte Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) ist in allen EU-Staaten verbindlich und ist derzeit drei Jahre gültig. Für VZTA, die vor dem 1. Mai 2016 erteilt wurden, bleibt die Gültigkeitsdauer von sechs Jahren bestehen (Ausnahme: Der Gemeinsame Zolltarif der EU ändert sich im Bereich der in der VZTA angeführten Tarifierung).
Kosten
Die Erteilung einer VZTA ist grundsätzlich gebührenfrei.
Achtung
Mitunter veranlasst die Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte eine externe Begutachtung der Ware, um die richtige Einreihung in den "Gemeinsamen Zolltarif" oder die sonstige Zollnomenklatur vornehmen zu können. Die für diese Begutachtung anfallenden Kosten ( z.B. Kosten für Laboruntersuchungen) werden der Antragstellerin/dem Antragsteller in Rechnung gestellt.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Verbindliche Zolltarifauskunft (→ BMF)
- Anwendungshilfe für Wirtschaftsbeteiligte zur Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (→ BMF)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen