Kompostaufbereitung – Aufzeichnungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Aufbereiterin/der Aufbereiter von Kompost hat Aufzeichnungen zu führen bzw. zu dokumentieren über:
- Art, Menge, Herkunft der übernommenen Abfälle
 - Eingangskontrolle
 - Störstoffabtrennung
 - Aufbereitung und Weitergabe der Ausgangsmaterialien und der daraus hergestellten Aufbereitungscharge
 - Chargenbezeichnung
 - Kompostherstellerinnen/Komposthersteller
 - Weitere Dokumentationen und Qualitätsnachweise gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung
 
Fristen
Die Aufzeichnungen sind laufend zu führen.
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise und Unterlagen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Bereitstellung an.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
 - §§ 9, 13 und Anlage 6 Kompostverordnung
 
				Letzte Aktualisierung: 2. Juni 2025
			
		Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft