Das Abfallende für Gipsabfälle

Allgemeine Informationen

Für Gipsabfälle besteht die Möglichkeit, das Abfallende zu deklarieren (Recyclinggips).

Dafür ist ein Beurteilungsnachweis zu erstellen. Das Ende der Abfalleigenschaft ist in Form einer elektronischen Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren.

Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer, die das Abfallende deklarieren, müssen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) jährlich Meldung über die Abnehmerinnen/Abnehmer des abgelaufenen Jahres erstatten.

Auf Verlangen müssen dem BMLUK die Beurteilungsnachweise und Aufzeichnungen vorgelegt werden.

Betroffene Unternehmen

Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer, die das Ende der Abfalleigenschaft von Gipsabfällen deklarieren wollen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für das Abfallende:

  • Die Anforderungen des Anhangs 1 der Recylinggips-Verordnung werden eingehalten.
  • Das Abfallende  ist an eine bestimmungsgemäße Verwendung geknüpft, d.h. Recyclinggips ist nur für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich zu verwenden.

Fristen

Bei einer Weitergabe von Recyclinggips muss eine Konformitätserklärung übergeben werden, die bestätigt, dass der Recyclinggips die Kriterien des Abfallendes erfüllen.

Für das Abfallende muss ein Beurteilungsnachweis an das BMLUK übermittelt werden.

Eine jährliche Meldung muss dem BMLUK übermittelt werden.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (Abteilung V/6) ( BMLUK)
Anschrift: Stubenring 1, 1010 Wien

Verfahrensablauf

Die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer erstellt einen Beurteilungsnachweis und übermittelt ihn an die zuständige Stelle. Bei der jährlichen Meldung ist genauso vorzugehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Beurteilungsnachweis
  • Jahresmeldung

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Für die jährliche Abfallendemeldung gibt es noch kein Formular.

Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft