Patentanmeldung

Allgemeine Informationen

Patente schützen neue technische Lösungen, die auf einer erfinderischen Leistung beruhen und gewerblich anwendbar sind. Um eine Erfindung als Patent zu schützen, muss eine Patentanmeldung beim Österreichischen Patentamt (ÖPA) durchgeführt werden. 

Das Patent ist ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht. Es berechtigt Inhabende, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung

  • betriebsmäßig herzustellen,
  • in Verkehr zu bringen,
  • zum Verkauf anzubieten oder
  • zu gebrauchen. 

Der private Gebrauch des Patentgegenstandes ist hingegen jeder/jedem gestattet.

Die Schutzdauer eines Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag. Es erlischt davor, wenn die Jahresgebühren nicht mehr bezahlt werden, Erfinderinnen/Erfinder auf das Schutzrecht verzichten oder das Patent für nichtig erklärt wird.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer in Österreich.

Patentinhaberinnen/Patentinhaber können gewisse steuerrechtliche und gewerberechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen.

Betroffene Unternehmen

Betroffene Unternehmen sind natürliche und juristische Personen, die ihre Erfindung durch ein Patent schützen lassen wollen.

Voraussetzungen

Die Erfindung muss neu und erfinderisch sein: Sie darf zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht veröffentlicht sein und muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Sie darf sich also nicht in naheliegender Weise ergeben.

Alles, was vor dem Anmeldedatum, irgendwo auf dieser Welt, auf welche Weise auch immer, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ist Stand der Technik und damit nicht mehr neu.

Erfinderinnen/Erfinder sollten zuerst die Erfindung anmelden und erst dann an die Öffentlichkeit treten – so wird die Neuheit der Erfindung nicht gefährdet. Um zu beurteilen, ob die Erfindung neu und erfinderisch ist, vergleicht sie das Österreichische Patentamt mit dem weltweiten Stand der Technik.

Was kann nicht patentiert werden?

  • Mathematische Methoden, wissenschaftliche Theorien, Entdeckungen, Spielregeln und Geschäftsmethoden
  • Pflanzensorten oder Tierarten, Zuchtverfahren für Pflanzen und Tiere
    • Wenden Sie sich im Fall von Sortenschutz an das BML
  • Diagnoseverfahren, chirurgische und therapeutische Behandlungsverfahren an Mensch und Tier
    • Arznei- und Heilmittel sowie Vorrichtungen und Geräte für diese Verfahren sind als Patent schützbar
    • Chirurgische und therapeutische Behandlungsverfahren an Tieren sind als Gebrauchsmuster schützbar
  • Ästhetische Formschöpfungen
    • Die äußere Form - das Design - eines Produktes kann als Muster geschützt werden
  • Software und computerimplementierte Erfindungen
    • Programmlogiken (kein reiner Quellcode), denen Programme für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegen, können hingegen durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden

Fristen

Die Erfindung muss bis zur Einreichung der Anmeldung geheim bleiben.

Zuständige Stelle

Das österreichische Patentamt (→ ÖPA)

Verfahrensablauf

Zur Anmeldung dient das Formular PA1 (→ ÖPA). Damit werden die formalen Anforderungen leichter erfüllt. Die Erfindung sollte schon bei der Anmeldung so genau beschrieben werden, dass Fachleute die Erfindung auf Basis der Beschreibung ohne weiteres realisieren könnten.

Haben Anmeldende ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung in Österreich, kann das Patent ohne Vertretung angemeldet werden. Möchten sie sich vertreten lassen, können sie statt einer berufsmäßigen auch eine nicht berufsmäßige Vertretung wählen. In diesem Fall muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden.

Anmeldende, die weder Wohnsitz noch Niederlassung in Österreich haben, müssen eine zur Vertretung in Österreich befugte berufsmäßige Parteienvertretung (Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariate) bevollmächtigen.

Ist der Wohnsitz im EWR, reicht eine österreichische Zustellungsbevollmächtigung.

Es gibt folgende Möglichkeiten, ein Patent anzumelden:

Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.

Veröffentlichung der Anmeldung

18 Monate nach dem Anmeldetag wird die Anmeldung gemeinsam mit einem Recherchenbericht veröffentlicht. Wenn Anmeldende die Veröffentlichung ihrer Patentanmeldung verhindern möchten, müssen sie Ihre Anmeldung zeitgerecht zurückziehen. Sie genießen ab der Veröffentlichung vorläufigen Schutz, wenn die Anmeldung letztendlich zur Erteilung führt.

Dritte können nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung dem ÖPA Bedenken gegen die Patentierbarkeit der Erfindung mitteilen. Anmeldende erhalten diese Einwendungen, damit sie dazu Stellung nehmen können.

Nach der Anmeldung - Das Patenterteilungsverfahren

Nachdem die Erfindung zum Patent angemeldet wird, überprüft das ÖPA die Anmeldung und die Erfindung. Das Ergebnis der Prüfung ergeht schriftlich, wozu Stellung genommen werden kann.

Werden Mängel trotz Aufforderung nicht behoben oder ist die Erfindung nicht patentierbar, wird die Anmeldung zurückgewiesen.

Die Patenterteilung erfolgt nach Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses. Der Patentschutz beginnt mit der Registrierung des Patentes und seiner Veröffentlichung im Patentblatt. Die Patentschrift wird am Publikationsserver bereitgestellt und eine Patenturkunde ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind in zweifacher Ausführung anzuschließen:

Kosten

Die Kosten für eine Patentanmeldung inklusive Erteilung und Veröffentlichung betragen mindestens 550 Euro.

Bei der Anmeldung müssen noch keine Gebühren entrichtet werden. Innerhalb von etwa zwei Wochen nach ihrer Anmeldung erhalten Anmelderinnen/Anmelder einen Zahlschein mit ihrem Aktenzeichen und dem Zahlungszweck.

Bei Online-Einreichung werden die fälligen Gebühren direkt berechnet und der Anmeldung ein Aktenzeichen zugeordnet. In diesem Fall erhalten Anmeldende keinen gesonderten Zahlschein.

Für die Aufrechterhaltung des Patentes muss ab dem sechsten Jahr eine Jahresgebühr bezahlt werden, die von 104 Euro bis 1.775 Euro im zwanzigsten und damit letzten Jahr steigt.

Zusätzliche Informationen

Wenn die Erfindung nicht nur einen Markt in Österreich hat, dann werden Erfinderinnen/Erfinder ihre Erfindung auch international schützen lassen wollen. Dazu kann in jedem gewünschten Land eine weitere Patentanmeldung durchgeführt werden, dies ist aber umständlich, da die Vorschriften länderweise sehr unterschiedlich sind. Es gibt aber Möglichkeiten, mit einer einzigen Anmeldung mehrere Länder (oder Regionen) zu erreichen:

Europäisches und internationales Patent

Das Europäische Patent: Das Europäische Patentamt ( EPA) bietet ein einheitliches Patenterteilungsverfahren in über 42 europäischen Staaten.

Über einen internationalen Vertrag (Patent Cooperation Treaty, PCT) ist es möglich, ein zentrales Patentanmeldeverfahren für bis zu 157 Länder durchzuführen, das von der Weltorganisation für geistiges Eigentum ( WIPO) administriert wird.

In beiden Fällen (europäisches bzw. internationales Patent) kann die Erfindung entweder direkt beim Europäischen Patentamt oder bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum angemeldet werden.

Alternativ können Erfinderinnen/Erfinder zuerst ein nationales Patent in Österreich anmelden und dann weiters ein europäisches bzw. internationales Patent. Dabei muss das Prioritätsjahr (zwölf Monate nach dem ersten Anmeldetag) eingehalten werden, damit die Erfindung zeitlich auch in den weiteren Ländern so behandelt wird, wie die Erstanmeldung. Das heißt, es wird der Anmeldetag mitgenommen. Ansonsten erhalten Erfinderinnen/Erfinder in den später von ihnen gewünschten Ländern kein Patent mehr, wenn die Erfindung zwischenzeitig veröffentlicht worden und damit nicht mehr neu ist.

In wie vielen und welchen Ländern Erfinderinnen/Erfinder dann wirklich Schutz haben wollen, müssen sie erst später entscheiden.

Kosten (Gebühren) für eine europäische/internationale Patentanmeldung:

  • für eine europäische Patentanmeldung mindestens 4.300 Euro
  • für eine internationale Patentanmeldung mindestens 2.800 Euro (inklusive Recherchengebühr).

Die weiteren Kosten sind abhängig von der Anzahl der benannten Länder und können daher bei vielen Ländern schnell auf mehrere Tausend Euro steigen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Rechtsbehelfe

Dritte haben die Möglichkeit, das erteilte Patent durch Einspruch oder Antrag auf Nichtigerklärung anzufechten, wenn diese der Ansicht sind, das Patent hätte nicht erteilt werden dürfen. 

Ein Antrag auf Nichtigerklärung kann während der gesamten Laufzeit des Patentes gestellt werden.

Einspruch

Jede Person kann innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt gegen die Patenterteilung schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch muss spätestens am letzten Tag dieser Frist im Patentamt eingelangt sein.

Im Einspruchsverfahren wird über das Patent unter Einbeziehung Dritter entschieden (es können eine oder mehrere Parteien zusätzlich zum/zur Anmeldenden beteiligt sein).

Folgende Einspruchsgründe können geltend gemacht werden:

  • Der Gegenstand des Patentes entspricht nicht dem Patentgesetz, d.h. insbesondere, dass die Erfindung zum Anmeldezeitpunkt nicht neu war oder für die Fachleute nahe liegend war
  • Das Patent offenbart die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass Fachleute sie ausführen können
  • Der Gegenstand des Patentes geht über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinaus
Letzte Aktualisierung: 30. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • USP-Redaktion
  • Österreichisches Patentamt

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