Leistungs- und Strukturerhebung

Allgemeine Informationen

Eine Auskunftspflicht zu Leistungs- und Strukturdaten besteht, wenn ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird. Die Aufforderung zur Abgabe einer statistischen Meldung innerhalb des verordnungsgemäßen Termins erfolgt über Statistik Austria bzw. das Unternehmensserviceportal.

Die EU-harmonisierte Leistungs- und Strukturstatistik wird seit dem Berichtsjahr 1997 jährlich erstellt. Zweck der Erstellung der Statistik ist es, die Struktur und die Entwicklung der Tätigkeiten der Unternehmen, die eingesetzten Produktionsfaktoren und die Elemente zur Messung von Leistung und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen sowie die Entwicklung von Unternehmen und Märkten auf regionaler, nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene vergleichen und analysieren zu können. Unternehmerinnen/Unternehmer tragen mit den von ihnen erbrachten Meldungen wesentlich zur Erstellung der einzelnen Statistiken bei.

Betroffene Unternehmen

Der Erfassungsbereich für die Leistungs- und Strukturerhebung erstreckt sich auf alle Unternehmen und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben oder eine mit dieser Tätigkeit verbundene Dienstleistung erbringen. Diese Tätigkeit muss den Abschnitten B bis N, P bis R und den Abteilungen S95 bzw. S96 der ÖNACE 2008 zuzuordnen sein oder selbständig, regelmäßig und in der Absicht der Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausgeübt werden.

Im Rahmen der primärstatistischen Erhebungen kommen bei den Unternehmen des Produzierenden und des Dienstleistungsbereichs gesetzliche branchenspezifische Schwellenwerte, welche sich an den Beschäftigten und/oder Umsatzerlösen orientieren, zur Anwendung.

Voraussetzungen

Siehe betroffene Unternehmen

Fristen

Die Aufforderung zur Erstattung der Meldung wird im August des dem Berichtsjahr folgenden Jahres versendet. Die Meldung an Statistik Austria muss grundsätzlich bis Ende September erfolgen. Ist das meldepflichtige Unternehmen aufgrund innerbetrieblicher Vorkommnisse nicht in der Lage, den Einsendetermin einzuhalten, sollte rechtzeitig mit den verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (siehe "zuständige Kontaktstellen") von Statistik Austria Kontakt aufgenommen werden. Statistik Austria kann – soweit es die gesetzlichen Pflichten erlauben – dem meldepflichtigen Unternehmen entgegenkommen.

Zuständige Stelle

Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)

Verfahrensablauf

Alle meldepflichtigen Unternehmen werden im August des dem Berichtsjahr folgenden Jahres von Statistik Austria schriftlich aufgefordert, ihre statistische Meldung innerhalb eines gesetzlich festgelegten Termins zu erstatten. Um die Abgabe der statistischen Meldung bis zum verordnungsgemäßen Einsendetermin (30. September des der Berichtsperiode folgenden Jahres) so einfach wie möglich zu gestalten, stehen der Webfragebogen eQuest-Web und die LSE-Saldenliste zur Verfügung. Die LSE-Saldenliste kann seit dem Berichtsjahr 2021 als Meldeschiene genutzt werden – entweder als WebService, wenn diese Meldemöglichkeit in die verwendete Buchhaltungssoftware implementiert ist, oder über eine Importschnittstelle über die Website von Statistik Austria. Der Kundendienst des Softwareanbieters kann darüber Auskunft geben, ob das WebService zur Verfügung steht. Die Unternehmen erhalten von Statistik Austria alle erforderlichen Zugangscodes bzw. können diese auch anfordern. Wenn einem Unternehmen wider Erwarten die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung fehlen, wird dem betroffenen Unternehmen von Statistik Austria für die Meldung ein konventioneller Papierfragebogen übermittelt.

Tipp

Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhält die Auskunftspflichtige/der Auskunftspflichtige nach einer ersten Mahnung einen RSb-Brief (Rückscheinbrief) mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist Statistik Austria verpflichtet, diesen Tatbestand dem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Diese Behörden können in weiterer Folge Strafen verhängen.

Erforderliche Unterlagen

Für die statistische Meldung stehen folgende Meldemedien zur Verfügung:

  • Webfragebogen eQuest-Web
  • LSE-Saldenliste
  • Papierfragebogen (nur nach schriftlicher Erklärung der Auskunftspflichtigen/des Auskunftspflichtigen, dass die technischen Voraussetzungen bei der Auskunftspflichtigen/dem Auskunftspflichtigen für eine elektronische Meldung nicht vorhanden sind)

Die elektronischen Meldungen bieten zahlreiche Hilfestellungen für die Erstellung der Statistikmeldung, wie z.B. Volltextsuche, automatische Summenbildungen, programmgesteuerte Ausblendung von Fragen, die ein Unternehmen nicht betreffen, bei Verwendung der Saldenliste möglichst automatische Generierung der Meldungen aus der Buchhaltung.

Erläuterungen zu den Fragebögen, weitere Informationen zu den Erhebungen sowie Hinweise finden sich auf den Seiten von Statistik Austria.

Falls die Meldung für ein Unternehmen durch Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer, Steuerberaterinnen/Steuerberater oder die zur berufsmäßigen Parteienvertretung (bPV) befugte Person erfolgen, so können die erforderlichen Zugangsdaten auf den Seiten von Statistik Austria angefordert werden.

Tipp

Bei Problemen mit der Meldung hilft der Statistik Austria-Helpdesk weiter. Alle vorgenommenen Meldungen sollten zumindest ein Jahr aufgehoben werden, um diese bei etwaigen Rückfragen durch Statistik Austria vorweisen zu können.

Kosten

Es fallen keine Gebühren oder Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Bei allfälligen Fragen zur statistischen Meldung helfen die zuständigen Kontaktstellen ( Statistik Austria) weiter.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

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Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria