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Freies Dienstverhältnis

Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer erbringen ebenso wie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Arbeitsleistungen. Allerdings stehen sie in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis. Die Weisungsbefugnis der Dienstgeberin/des Dienstgebers erstreckt sich lediglich auf die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten, nicht hingegen auf die Art und Weise, wie die Leistungen zu erbringen sind.

Freie Dienstverhältnisse unterliegen grundsätzlich nicht dem Schutz des Arbeitsrechts. Lediglich die Vorschriften über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung) finden analog Anwendung.

Hinweis

Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer haben insbesondere im Fall einer Dienstverhinderung wegen Krankheit bzw. Unglücksfall oder aus sonstigen wichtigen Gründen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber. Ab dem 4. Tag infolge Krankheit übernimmt der jeweilige Krankenversicherungsträger ( Dachverband der Sozialversicherungsträger) die Auszahlung des Krankengelds.

Letzte Aktualisierung: 15. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion