Begriffe mit H

Buchstabennavigation

Hersteller von Einwegkunststoffprodukten

Gemäß § 12a Abs 4 AWG gilt als Hersteller von Einwegkunststoffprodukten gemäß einer Verordnung nach § 14 AWG (ausgenommen Verpackungen) 

  • jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 FAGG Einwegkunststoffprodukte (ausgenommen Verpackungen) erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
  • jede Person, die
    • Einwegkunststoffprodukte (ausgenommen Verpackungen) gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt,
    • ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
    • nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs 1 AWG einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 AWG bestellt hat oder
  • jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mithilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und außerhalb von Österreich niedergelassen ist.  
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie