Sozialversicherung

Allgemeine Informationen

Entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bleiben in Österreich nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ( oesterreich.gv.at) versichert, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die voraussichtliche Dauer der Entsendung beträgt maximal 24 Monate,
  • die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer löst keine andere Arbeitskraft ab, deren Entsendezeit abgelaufen ist (Kettenentsendung),
  • die Tätigkeit wird auf Rechnung des Entsendeunternehmens ausgeführt und
  • die Unternehmerin/der Unternehmer übt eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Österreich aus.

Sachleistungen, das heißt Krankenbehandlungen auf Rechnung des zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträgers, werden von den in Betracht kommenden Leistungserbringern des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates bzw. der Schweiz gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK), der Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK (PEB) oder der Bescheinigung S1 bei Wohnsitzverlegung aushilfsweise gewährt.

Hinweis

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer sollte bereits zu Beginn der Entsendung die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (PD A1) und die Bestätigung über den Leistungsanspruch bei sich haben, um im Bedarfsfall abgesichert zu sein.

Dauer der Entsendung

Die österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn die voraussichtliche Dauer der Entsendung 24 Monate nicht überschreitet.

Achtung

Das österreichische Sozialversicherungsrecht kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Entsendedauer maximal 24 Monate beträgt. Andernfalls gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Beschäftigungsstaates. Nach Inanspruchnahme der 24 Monate könnte für eine Verlängerung der Entsendung auf maximal fünf Jahre (insgesamt) unter gewissen Voraussetzungen eine Änderung des Beschäftigungsortprinzips durch eine Ausnahmevereinbarung – zu schließen zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten – erwirkt werden.

Zuständige Stelle

Die Sozialversicherungsträger bzw. die Sozialministerien der jeweiligen Mitgliedstaaten

Experteninformation

Rechtliche Grundlagen, Leitfäden und Broschüren der Österreichischen Gesundheitskasse zur zwischenstaatlichen Sozialversicherung ( ÖGK) finden sich auf deren Website.

Zum Formular

Anträge auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung sind ausschließlich über ELDA zu übermitteln.
Neben der Lohnverrechnungssoftware steht dafür auch die ELDA-Software und ELDA-Online zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 23. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger