Entsendung in Nicht-EU-Staaten/Nicht-EWR-Staaten aus Österreich
Eine Entsendung liegt vor, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgebergeber mit Sitz in Österreich eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer vorübergehend im Ausland zur Erbringung von Arbeitsleistungen einsetzt. "Vorübergehend" bedeutet, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer aufgrund eines für Österreich abgeschlossenen Arbeitsvertrages die Arbeit gewöhnlich in Österreich verrichtet.
Grundsätzlich unterliegt das Arbeitsverhältnis den Rechtsvorschriften in Österreich. Es können jedoch im Beschäftigungsstaat zwingende arbeitsrechtliche Normen (zum Beispiel Mindestruhezeiten oder Höchstarbeitszeiten) zur Anwendung kommen, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber befolgen muss.
Tipp
Die Bestimmungen für die Entsendung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern außerhalb von EU-/EWR-Staaten sind von Land zu Land verschieden. Informationen dazu sind bei den jeweiligen Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich erhältlich.
Sozialversicherung
Bei Entsendung in Nicht-EU-Staaten/Nicht-EWR-Staaten bleibt die Versicherung in Österreich bis zu fünf Jahre lang aufrecht. Gleichzeitig kann es auch zu einer Versicherung im anderen Staat kommen. Mit bestimmten Staaten wurde in bilateralen Abkommen die Entsendung und die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer geregelt. Diese besagen, dass für einen Zeitraum von 24 Monaten (bzw. 60 Monaten) die Vorschriften des österreichischen Sozialversicherungsrechts weiterhin gelten und im Beschäftigungsstaat keine Versicherung eintritt.
Vertragsstaaten:
- Albanien
- Australien (60 Monate)
- Bosnien & Herzegowina
- Chile (60 Monate)
- Indien (60 Monate)
- Israel
- Kanada (60 Monate)
- Republik Korea (60 Monate)
- Kosovo (derzeit teilsuspendiert)
- Nordmazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen (60 Monate)
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA (60 Monate)
In manchen der Vertragsstaaten besteht bei Krankheit (oder Unfall) Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen österreichischen Trägers. Die Ansprüche sind den einzelnen Abkommen zu entnehmen.
Bei der Entsendung in andere Staaten erhalten die entsandten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die (sozialversicherungsrechtlichen) Leistungen bei Krankheit oder Unfall zunächst von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss den zuständigen Krankenversicherungsträger innerhalb eines Monats vom Eintritt eines Krankheitsfalles in Kenntnis setzen. Nur bei einer zeitgerechten Verständigung hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Anspruch auf einen gewissen Kostenersatz durch den zuständigen Krankenversicherungsträger.
Tipp
Auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger finden sich weitere Informationen zur Entsendung ins Ausland (→ SVS) und Formulare zum Download.
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz