Entsendung aus Österreich in EWR-Staaten, die Schweiz und das Vereinigte Königreich
Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vorübergehend zur Dienstleistungserbringung aus Österreich in EU-/EWR-Staaten (alle EU-Staaten, Island, Liechtenstein und Norwegen), die Schweiz oder das Vereinigte Königreich entsenden wollen, müssen Folgendes berücksichtigen:
- Gewerberechtliche Voraussetzungen
- Arbeitsmarktrechtliche Bestimmungen
In der Regel ist die Entsendung ausländischer Arbeitnehmerinnen/ausländischer Arbeitnehmer im Beschäftigungsstaat zu melden. - Arbeitsrechtliche Ansprüche
- Sozialversicherung (Entsendung)
Hinweis
In den EU-/EWR-Staaten, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich gelten für die Entsendung von ausländischen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern unterschiedliche Vorschriften.
Nähere Auskünfte zu den Bestimmungen des Staates, in den ein Unternehmen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer entsenden möchte, sind auch bei den Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) direkt vor Ort erhältlich.
Die Informationen auf unseren Seiten sollen einen Überblick bieten, welche Fragen bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern in einen anderen EU-/EWR-Staat wesentlich sind.
Weiterführende Links
- Leitfaden für die Entsendung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern (→ EK)
- Entsendung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (→ EK)
- Außenhandelsstellen (→ WKO)
- Wirtschaftskammer Österreich (→ WKO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz