Überlassung in Nicht-EU-/EWR-Staaten aus Österreich
Für die Überlassung von Arbeitskräften in einen Nicht-EU-/EWR-Staat ist eine Einzelbewilligung der für das überlassende Unternehmen zuständigen Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) erforderlich. Sie wird nur in besonderen Fällen auf Antrag des Überlassers erteilt, wenn keine arbeitsmarktpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründe dagegen sprechen. Zudem muss der Schutz der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gewährleistet sein.
Grundsätzlich dürfen nur österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger ins Ausland überlassen werden. In Ausnahmefällen können kurzfristig auch ausländische Personen überlassen werden, sofern sie einen Befreiungsschein besitzen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft