Beschäftigungsbewilligung – Allgemeines
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Allgemeine Informationen
Die Beschäftigungsbewilligung wird der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber erteilt und berechtigt sie/ihn zur Beschäftigung der konkret beantragten ausländischen Arbeitskraft auf einem genau bezeichneten Arbeitsplatz. Eine Beschäftigungsbewilligung kommt in erster Linie für Studierende, Saisoniers, Erntehelferinnen/Erntehelfer und Asylwerberinnen/Asylwerber in Betracht.
Hinweis
Für alle Saisoniers (aus visumspflichtigen und auch aus an sich visumsfreien Staaten) ist je nach Dauer der geplanten Beschäftigung ein Aufenthaltsvisum der Kategorie D oder ein Schengen-Visum der Kategorie C vorgesehen.
Achtung
EU-bzw. EWR-Bürgerinnen/ EU- bzw. EWR-Bürger, Ausländerinnen/Ausländer aus Drittstaaten, die über eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU", einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" oder eine "Aufenthaltsberechtigung - plus" verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
Betroffene Unternehmen
Alle Unternehmen bzw. Personen, die z.B. ausländische Schülerinnen/Schüler oder Studierende, Saisonarbeitskräfte oder Asylwerberinnen/Asylwerber beschäftigen wollen.
Voraussetzungen
Eine Beschäftigungsbewilligung wird erteilt, wenn
- die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulassen,
- wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und zusätzlich folgende besondere Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die ausländische Arbeitskraft muss über ein Aufenthaltsrecht verfügen, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt.
- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die Ausländerin/den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen.
- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalten.
- Eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Einstellung muss vorliegen.
- Die Beschäftigung darf nicht durch eine unerlaubte Arbeitsvermittlung zustande gekommen sein.
- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf bezüglich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes niemanden über 50 Jahren gekündigt haben bzw. dessen Einstellung abgelehnt haben, außer wenn der Grund nicht das Alter der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers war.
- Die Beschäftigung darf nicht vor Erteilung der Bewilligung begonnen haben.
- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf während der letzten zwölf Monate keine Ausländerinnen/Ausländer illegal beschäftigt haben.
- Es dürfen keine wichtigen Gründe in der Person der Ausländerin/des Ausländers vorliegen, die gegen eine Bewilligung sprechen (z.B. wiederholte illegale Beschäftigung).
- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf während der letzten zwölf Monate nicht wiederholt beschäftigten Saisonarbeitskräften eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt haben.
- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss bestätigen, dass einer beschäftigten Saisonarbeitskraft eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird und die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
Das Arbeitsmarktservice (AMS) versucht zunächst in einem Ersatzkraftverfahren den Arbeitsplatz mit einer inländischen oder einer integrierten ausländischen Arbeitskraft zu besetzen. Die Vermittlung dieser Arbeitskräfte – insbesondere wenn sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen – hat Vorrang vor der Neuzulassung von Ausländerinnen/Ausländern.
Bei in Österreich Studierenden aus Drittstaaten entfällt die Ersatzkraftprüfung, wenn das Beschäftigungsausmaß 20 Wochenstunden nicht überschreitet.
Fristen
Die Beschäftigungsbewilligung wird befristet auf maximal ein Jahr ausgestellt und kann jeweils um maximal ein Jahr verlängert werden.
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige regionale → Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS).
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice schriftlich zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt. Bei wechselndem Beschäftigungsort ist das Arbeitsmarktservice des Betriebssitzes zuständig. Es ist das Formular "Antrag auf Beschäftigungsbewilligung" zu verwenden.
Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen entscheidet das Arbeitsmarktservice nach Anhörung eines sozialpartnerschaftlich besetzten Regionalbeirats binnen sechs Wochen.
Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des AMS ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möglich, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der regionalen Geschäftsstelle, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzubringen und zu begründen.
Erforderliche Unterlagen
Zusammen mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Reisepass und Meldezettel der beantragenden Ausländerin/des beantragenden Ausländers
- Die Aufenthaltsberechtigung (sofern erforderlich)
- Zeugnisse über die berufliche Qualifikation, Ausbildung und Praxis (erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung)
- Nachweis einer früheren Beschäftigung in Österreich (z.B. Beschäftigungsbewilligung, Arbeitsbescheinigung)
- Gegebenenfalls Nachweis über die Beschäftigung der in Österreich lebenden Ehepartnerin/des in Österreich lebenden Ehepartners
- Gegebenenfalls Nachweis über die Ableistung des Militärdienstes im Heimatstaat
- Bei Anträgen für türkische Staatsangehörige (Antrag nach § 4c Abs 1 AuslBG):
Kosten
- Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
- Für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung
- Bundesverwaltungsabgabe: 6,50 Euro
- Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind): 3,90 Euro pro Bogen
- Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für türkische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei (§ 4c Abs 1 AuslBG): gebührenfrei
Die Vorschreibung der Gebühren und Abgaben erfolgt gemeinsam mit der Zustellung der abschließenden Erledigung der Eingabe. Gebühren und Abgaben können durch Barzahlung (an der Kasse der AMS-Geschäftsstelle) oder mit Erlagschein erstattet werden. Für die Ermächtigung zum Einzug von einem Bankkonto steht ein eigenes Formular zur Verfügung.
Zusätzliche Informationen
Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung Arbeitskräfte gekündigt, die 50 Jahre oder älter waren, darf keine Beschäftigungsbewilligung für diesen oder einen vergleichbaren Arbeitsplatz erteilt werden. Das trifft auch dann zu, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Einstellung einer geeigneten älteren Arbeitnehmerin/eines geeigneten älteren Arbeitnehmers abgelehnt hat.
Ausnahme: Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann glaubhaft machen, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht auf Grund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO)
- Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV)
- Fachkräfte-BHZÜV 2008
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungsverordnung (NLV)
- Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
- Asylgesetz 2005 (AsylG)
EU-Recht
- Unionsbürgerrichtlinie
- Familienzusammenführungsrichtlinie
- Richtlinie über die Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger
Experteninformation
- Aufenthalt, Niederlassung und Arbeitspapiere (→ AMS)
- Zugangsberechtigungen (→ AMS)
- Niederlassung und Aufenthalt (→ BMI)
Zum Formular
Beschäftigungsbewilligung – Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft