Beschäftigungsbewilligung – Ausländer mit besonderem Schutz

Für Inhaberinnen/Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG 2005) können Beschäftigungsbewilligungen generell ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden.

Besonderen Schutz haben

  • Zeuginnen/Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel,
  • Opfer von Gewalt in der Familie oder
  • Personen, deren Aufenthalt im Bundesgebiet länger als ein Jahr geduldet wurde, weil sie dem Refoulementverbot unterliegen oder aus tatsächlichen, nicht von ihnen zu vertretenden Gründen, nicht abgeschoben werden können

Hinweis

Minderjährige, die sich in der Obhut von Pflegeeltern oder eines Jugendwohlfahrtsträgers befinden und besonderen Schutz genießen, können sofort eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit freiem Arbeitsmarktzugang erhalten.

Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft