Beschäftigungsbewilligung – Melde- und Auflagepflichten

Allgemeine Informationen

Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice schriftlich zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt. Bei wechselndem Beschäftigungsort ist das Arbeitsmarktservice (AMS) des Betriebssitzes zuständig. Es muss das Formular "Antrag auf Beschäftigungsbewilligung" verwendet werden.

Der Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung ist vor Ablauf der Geltungsdauer einzubringen.

Die Beschäftigungsbewilligung wird der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber erteilt und berechtigt sie/ihn zur Beschäftigung der konkret beantragten ausländischen Arbeitskraft auf einem genau bezeichneten Arbeitsplatz.

Eine Beschäftigungsbewilligung kann zum Beispiel erteilt werden für:

  • Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten
  • Saisonarbeitskräfte
  • Betriebsentsandte
  • Kurzfristig beschäftigte Künstlerinnen/Künstler
  • Asylwerberinnen/Asylwerber

Die Beschäftigungsbewilligung wird mit der Auflage verbunden, dass die Ausländerin/der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

Auf Verlangen hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber dem AMS, den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländerinnen/Ausländer bekannt zu geben. Bei Beschäftigung einer/eines im Rahmen eines Kontingents bewilligten Ausländerin/Ausländers ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS jeweils innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung zu melden. Verfügt die beschäftigte Ausländerin/der beschäftigte Ausländer über eine Beschäftigungsbewilligung, entfällt die Meldeverpflichtung an das AMS, da diese Informationen vom Dachverband der Sozialversicherungsträger an das AMS übermittelt werden.

Betroffene Unternehmen

Alle Unternehmen bzw. Personen, die Ausländerinnen/Ausländer aus dem oben genannten Personenkreis beschäftigen wollen.

Voraussetzungen

Eine Beschäftigungsbewilligung wird erteilt, wenn

  • die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulassen,
  • wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und zusätzlich folgende besonderen Voraussetzungen erfüllt sind:
    • Die ausländische Arbeitskraft muss über ein Aufenthaltsrecht verfügen, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die Ausländerin/den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalten.
    • Eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Einstellung muss vorliegen.
    • Die Beschäftigung darf nicht durch eine unerlaubte Arbeitsvermittlung zustande gekommen sein.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf bezüglich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes niemanden über 50 Jahren gekündigt haben bzw. dessen Einstellung abgelehnt haben, außer wenn der Grund nicht das Alter der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers war.
    • Die Beschäftigung darf nicht vor Erteilung der Bewilligung begonnen haben.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf während der letzten zwölf Monate keine Ausländerinnen/Ausländer illegal beschäftigt haben.
    • Es dürfen keine wichtigen Gründe in der Person der Ausländerin/des Ausländers vorliegen, die gegen eine Bewilligung sprechen (z.B. wiederholte illegale Beschäftigung).
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf während der letzten zwölf Monate nicht wiederholt beschäftigten Saisonarbeitskräften eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt haben.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss bestätigten, dass einer beschäftigten Saisonarbeitskraft eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird und die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) versucht zunächst in einem Ersatzkraftverfahren den Arbeitsplatz mit einer inländischen oder einer integrierten ausländischen Arbeitskraft zu besetzen. Die Vermittlung dieser Arbeitskräfte – insbesondere wenn sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen – hat Vorrang vor der Neuzulassung von Ausländerinnen/Ausländern.

Fristen

Vor Einreise der Ausländerin/des Ausländers:

Einbringung des Antrages und Erteilung einer Sicherungsbescheinigung (falls erforderlich)

Vor Arbeitsaufnahme:

Einbringung des Antrags und Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung

Vor Ablauf der Geltungsdauer:

Einbringung des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung

Hinweis

Eine Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn die Beschäftigung nicht aufgenommen wird.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice schriftlich zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt. Bei wechselndem Beschäftigungsort ist das Arbeitsmarktservice des Betriebssitzes zuständig. Es ist das Formular "Antrag auf Beschäftigungsbewilligung" zu verwenden.

Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen entscheidet das Arbeitsmarktservice nach Anhörung eines sozialpartnerschaftlich besetzten Regionalbeirats binnen sechs Wochen.

Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des AMS ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möglich, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Die Beschwerde ist aber binnen vier Wochen bei der regionalen Geschäftsstelle, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, schriftlich einzubringen und zu begründen.

Erforderliche Unterlagen

Antrags- bzw. Anzeigeformulare stehen auf der Homepage des AMS zum Download bereit und sind von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice schriftlich einzubringen.

Kosten

  • Für den Antrag
    • Bundesgebühr: 14,30 Euro
  • Für die Ausstellung von Bewilligungen
    • Bundesverwaltungsabgabe: 6,50 Euro
  • Für die Ausstellung einer EU-Freizügigkeitsbestätigung oder einer § 3 Abs 8 Bestätigung
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
  • Erteilung nach § 4c Abs 1 AuslBG
    • gebührenfrei
  • Zusätzlich
    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind): 3,90 Euro pro Bogen

Die Vorschreibung der Gebühren und Abgaben erfolgt gemeinsam mit der Zustellung der abschließenden Erledigung der Eingabe. Gebühren und Abgaben können durch Barzahlung (an der Kasse der AMS-Geschäftsstelle) oder mit Erlagschein erstattet werden. Für die Ermächtigung zum Einzug von einem Bankkonto steht ein eigenes Formular zu Verfügung.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Antrags- bzw. Anzeigeformulare stehen auf der Homepage des AMS zum Download bereit und sind von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice schriftlich einzubringen.

Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft