Beschäftigungsbewilligung – Schüler und Studierende

Die Aufenthaltsbewilligung von Schülerinnen/Schülern und Studierenden schließt das Ausüben einer Erwerbstätigkeit (nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) nicht aus, sofern dadurch die Ausbildung als primärer Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigt wird.

Schülerinnen/Schüler und Studierende aus Drittstaaten unterliegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und benötigen für eine Beschäftigung in Österreich (auch für eine geringfügige) eine Beschäftigungsbewilligung. Diese muss von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber beim Arbeitsmarktservice beantragt werden.

Für eine Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden können Beschäftigungsbewilligungen ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden.

Eine Beschäftigung über 20 Wochenstunden ist zwar nicht ausgeschlossen, allerdings kann diese nur genehmigt werden, wenn die Stelle nicht mit Arbeit suchend vorgemerkten inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräften besetzt werden kann (Arbeitsmarktprüfung).

Studienabsolventinnen/Studienabsolventen können ihren Aufenthalt zur Arbeitssuche und Unternehmensgründung in Österreich um zwölf Monate verlängern lassen und eine Rot-Weiß-Rot-Karte für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen beantragen. Mehr dazu findet sich auf unserer Seite zur Rot-Weiß-Rot-Karte.

Hinweis

Für Praktika, die im Rahmen des Studiums in Österreich vorgeschrieben sind, sind keine Beschäftigungsbewilligungen erforderlich. Das Praktikum ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor Beginn dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Das Arbeitsmarktservice stellt darüber eine Anzeigebestätigung aus.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlage

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft