EU-Entsendebestätigung

Allgemeine Informationen

Betriebsentsendung durch Unternehmen aus dem EWR

Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO)

Unternehmen mit Betriebssitz in einem EWR-Mitgliedstaat haben die Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung vorübergehend nach Österreich entsandt werden, gemäß § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu melden.

Mit den Bestimmungen des LSD-BG wird die Einhaltung österreichischer Lohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt, Lohn- und Sozialdumping durch ausländische Betriebe verhindert und die EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG sowie die EU-Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU umgesetzt.

Weiterleitung an das Arbeitsmarktservice (AMS)

Die Zentrale Koordinationsstelle leitet die Meldung an das AMS weiter, wenn die entsandten Arbeitskräfte aus Drittstaaten (alle Staaten ausgenommen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz) stammen.

Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung

Das AMS stellt eine EU-Entsendebestätigung aus, wenn

  • die entsandte Arbeitskraft ordnungsgemäß im Entsendestaat beschäftigt ist und dort ihre Haupttätigkeit ausübt und
  • während der Entsendung die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Betriebsentsendung durch Unternehmen aus Drittstaaten

Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat müssen die Entsendung von Arbeitskräften nicht der ZKO melden. In diesem Fall haben österreichische Beschäftigerinnen/Beschäftiger direkt beim Arbeitsmarktservice eine Entsendebewilligung oder eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen:

  • Für Arbeitskräfte, die bis zu vier Monate entsandt werden, ist eine Entsendebewilligung erforderlich, für einen längeren Zeitraum ist eine Beschäftigungsbewilligung notwendig.
  • Im Bau- und Baunebengewerbe ist unabhängig von der Dauer der Entsendung immer eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

Anzeigebestätigung

In folgenden Fällen besteht keine Bewilligungspflicht, die Entsendung ist aber vom inländischen Betrieb dem AMS spätestens zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen:

  • Einschulung im Rahmen eines Joint Ventures (Arbeitsgemeinschaft von zwei selbständigen Unternehmen) auf Basis eines Schulungsprogrammes bis zu sechs Monaten
  • Konzerninterne Aus- und Weiterbildung durch ein Headquarter in Österreich auf Basis eines qualifizierten Programmes bis zu 50 Wochen
  • Entsendung von Nachwuchsführungskräften durch ein international tätiges Unternehmen in eine zur gleichen Unternehmensgruppe gehörenden Niederlassung in Österreich bis zu 24 Monaten

Aufenthaltsrechtlicher Status entsandter Arbeitskräfte aus Drittstaaten

Als Arbeitskraft aus einem Drittstaat, die für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten entsandt wird, ist zusätzlich eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung notwendig.

Dabei kommt insbesondere die Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte in Betracht. Diese berechtigt zu einem vorübergehenden befristeten Aufenthalt in Österreich. Sie wird erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen (wie ortsübliche Unterkunft, ausreichende Existenzmittel, Krankenversicherungsschutz) erfüllt sind und für die Betriebsentsandten eine Sicherungsbescheinigung vorliegt.

Als Arbeitskraft aus einem Drittstaat, die für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten entsandt wird, wird ein Visum benötigt, das ausschließlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im Ausland zu beantragen ist.

Zuständige Stelle

Hinweis

Für die Antragstellung wird das Formular für den Antrag auf Entsendebewilligung verwendet.

Erforderliche Unterlagen

Entsendebewilligung:

  • Nachweis über die Dauer der Arbeiten (Projektdauer), bspw. Vertrag mit dem ausländischen Entsendebetrieb
  • Bestätigung des Entsendebetriebes über die Zugehörigkeit der ausländischen Arbeitskraft zu diesem Betrieb, über ihre Anmeldung zur Sozialversicherung und das Entgelt, das für die Dauer des Projektes in Österreich gezahlt wird
  • Zeugnisse über berufliche Qualifikation, Ausbildung und Praxis

EU-Entsendebestätigung:

  • ZKO – Meldung einer Entsendung nach Österreich – ZKO 3
    • Gegebenenfalls Kopie der Aufenthaltsgenehmigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Sitzstaat
    • Gegebenenfalls Kopie der Beschäftigungsgenehmigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Sitzstaat
  • Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften – E 101 oder Dokument A1

Wenn mehrere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer entsandt werden:

Zusätzlich ZKO – Beiblatt zu ZKO 3 für weitere entsandte Arbeitnehmende – ZKO 3a

Wenn eine verantwortliche Beauftragte/ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wird:

Zusätzlich ZKO – Bestellung von verantwortlichen Beauftragten – ZKO 1

Tipp

Als Hilfe beim Ausfüllen der Formulare stehen folgende Erläuterungen zur Verfügung: ZKO – Erläuterungen zur Bestellung von verantwortlichen Beauftragten – ZKO 2.

Um Verzögerungen zu vermeiden, muss das Meldeformular vollständig und leserlich ausgefüllt und die im Formular genannten Dokumente (in Kopie) vorgelegt werden. Sofern das Arbeitsmarktservice noch zusätzliche Informationen oder Unterlagen für die Prüfung benötigt, meldet es sich direkt.

Kosten

  • Für den Antrag: Bundesgebühr in der Höhe von 14,30 Euro
  • Für die Erteilung der Entsendebewilligung: Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro
  • Zusätzlich Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind) in Höhe von 3,90 Euro pro Bogen

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

§ 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 9. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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