Sicherungsbescheinigung

Allgemeine Informationen

Die Sicherungsbescheinigung ist die Zusicherung des Arbeitsmarktservices an die Arbeitgebenden, dass sie für eine bestimmte ausländische Person eine Beschäftigungsbewilligung erhalten, wenn diese Person eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung bzw. ein entsprechendes Visum erhalten hat.
Die Sicherungsbescheinigung muss für alle ausländischen Arbeitskräfte beantragt werden, die ausschließlich mit Sichtvermerk einreisen dürfen (d.h., für die eine Visumspflicht besteht).

Im derzeitigen Zulassungssystem kommt eine Sicherungsbescheinigung im Wesentlichen nur mehr in Betracht für

  • kürzer als sechs Monate beschäftigte Kunstschaffende (§ 4 Abs 3 Z 13 AuslBG) und
  • Betriebsentsandte (§ 18 Abs 4 AuslBG).

Die Sicherungsbescheinigung darf vom Arbeitsmarktservice nur ausgestellt werden, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen (Arbeitsmarktüberprüfung) und die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt sind.

Im Ersatzkraftverfahren hat das Arbeitsmarktservice (AMS) zunächst zu versuchen, den Arbeitsplatz mit einer inländischen oder einer im Inland bereits niedergelassenen ausländischen Arbeitskraft zu besetzen.

Sobald eine Sicherungsbescheinigung erteilt wird, kann die ausländische Person eine Aufenthaltsbewilligung bzw. ein Visum beantragen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber erhält in der Folge – im Wesentlichen ohne weitere Prüfung – eine Beschäftigungsbewilligung für diese Person, sobald die beantragte Aufenthaltsbewilligung/das beantragte Visum bewilligt ist.

Betroffene Unternehmen

Alle Unternehmen bzw. Personen, die oben genannte ausländische Personen beschäftigen möchten.

Voraussetzungen

Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung.

Fristen

Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens 26 Wochen befristet. Dabei wird auf die voraussichtliche Dauer der Einreise und des Aufenthalts der Ausländerin/des Ausländers Bedacht genommen. Wurde die Sicherungsbescheinigung für eine kürzere Geltungsdauer ausgestellt, ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 26 Wochen zulässig. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig.

Zuständige Stelle

Die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ( AMS)

Hinweis

Zur Antragstellung ist das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung zu verwenden.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice schriftlich zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt. Bei wechselndem Beschäftigungsort ist das AMS des Betriebssitzes zuständig. Es muss das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (→ AMS) verwendet werden.

Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen entscheidet das AMS nach Anhörung eines sozialpartnerschaftlich besetzten Regionalbeirats binnen sechs Wochen. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des AMS ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der regionalen Geschäftsstelle, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, schriftlich einzubringen und zu begründen.

Kosten

  • Für den Antrag: Bundesgebühr von 14,30 Euro
  • Für die Ausstellung der Sicherungsbescheinigung: Bundesverwaltungsabgabe von 6,50 Euro
  • Für die Einzelsicherungsbescheinigung: Bundesverwaltungsabgabe von 2,10 Euro
  • Zusätzlich Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind) von 3,90 Euro pro Bogen

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Niederlassung und Aufenthalt ( BMI)

Zum Formular

Antrag auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung

Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft