Sicherungsbescheinigung

Allgemeine Informationen

Die Sicherungsbescheinigung ist die Zusicherung des Arbeitsmarktservice an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, dass sie/er für eine bestimmte Ausländerin/einen bestimmten Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erhält, wenn die Ausländerin/der Ausländer eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung/ein entsprechendes Visum erhalten hat. Die Sicherungsbescheinigung muss für alle ausländischen Arbeitskräfte beantragt werden, die ausschließlich mit Sichtvermerk einreisen dürfen (d.h., für die eine Visumpflicht besteht).

Im derzeitigen Zulassungssystem kommt eine Sicherungsbescheinigung im Wesentlichen nur mehr in Betracht für

  • kürzer als sechs Monate beschäftigte Künstlerinnen/Künstler (§ 4 Abs 3 Z 13 AuslBG) und
  • Betriebsentsandte (§ 18 Abs 4 AuslBG).

Die Sicherungsbescheinigung darf vom Arbeitsmarktservice nur ausgestellt werden, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen (Arbeitsmarktüberprüfung) und die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt sind.

Im Ersatzkraftverfahren hat das Arbeitsmarktservice (AMS) zunächst zu versuchen, den Arbeitsplatz mit einer inländischen oder einer im Inland bereits niedergelassenen ausländischen Arbeitskraft zu besetzen.

Sobald eine Sicherungsbescheinigung erteilt wird, kann die Ausländerin/der Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung bzw. ein Visum beantragen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber erhält in der Folge – im Wesentlichen ohne weitere Prüfung – eine Beschäftigungsbewilligung für die Ausländerin/den Ausländer, sobald die beantragte Aufenthaltsbewilligung/das beantragte Visum bewilligt wird.

Die Sicherungsbescheinigung hat eine maximale Geltungsdauer von 26 Wochen (bei der Festlegung der Geltungsdauer muss die Dauer der Einreise bzw. des Aufenthalts durch die Ausländerin/den Ausländer berücksichtigt werden). In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig.

Betroffene Unternehmen

Alle Unternehmen bzw. Personen, die oben genannte Ausländerinnen/Ausländer beschäftigen möchten.

Voraussetzungen

Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung.

Fristen

Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens 26 Wochen befristet. Dabei wird auf die voraussichtliche Dauer der Einreise und des Aufenthalts der Ausländerin/des Ausländers Bedacht genommen. Wurde die Sicherungsbescheinigung für eine kürzere Geltungsdauer ausgestellt, ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 26 Wochen zulässig. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig.

Zuständige Stelle

Die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)

Hinweis

Verwenden Sie zur Antragstellung das Formular "Antrag auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung".

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice schriftlich zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt. Bei wechselndem Beschäftigungsort ist das AMS des Betriebssitzes zuständig. Es muss das Formular "Antrag auf Beschäftigungsbewilligung" verwendet werden.

Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen entscheidet das AMS nach Anhörung eines sozialpartnerschaftlich besetzten Regionalbeirats binnen sechs Wochen. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des AMS ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der regionalen Geschäftsstelle, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, schriftlich einzubringen und zu begründen.

Kosten

  • Für den Antrag
    • Bundesgebühr: 14,30 Euro
  • Für die Ausstellung der Sicherungsbescheinigung
    • Bundesverwaltungsabgabe: 6,50 Euro
  • Für die Einzel-Sicherungsbescheinigung
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
  • Zusätzlich
    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind): 3,90 Euro pro Bogen

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Zum Formular

Antrag auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung

Letzte Aktualisierung: 28. September 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft