Gewerberechtliche Voraussetzungen

Die Arbeitskräfteüberlassung ist als reglementiertes Gewerbe an einen Befähigungsnachweis gebunden.

Die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) hat zur Voraussetzung, dass die Überlasserin/der Überlasser in ihrem/seinem Heimatstaat rechtmäßig zur Ausübung dieses Gewerbes niedergelassen ist. Sofern diese Tätigkeit im Heimatstaat nicht reglementiert bzw. nicht an den Nachweis einer Befähigung gebunden ist, muss diese von der Überlasserin/vom Überlasser während der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr im Heimatstaat befugt ausgeübt worden sein.

Die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften ist dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft von der Unternehmerin/dem Unternehmer vorher schriftlich anzuzeigen.

Meldung einzelner Überlassungen

Für ausländische überlassende Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besteht zudem eine Verpflichtung zur Meldung jeder einzelnen Überlassung. Spätestens vor der Arbeitsaufnahme in Österreich ist die grenzüberschreitende Überlassung der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundeministeriums für Finanzen zu erfolgen.

Hinweis

Die Meldung muss vom überlassenden, also dem ausländischen Unternehmen erbracht werden.

Die Meldung muss Folgendes beinhalten:

  • Name und Anschrift der Überlasserin/des Überlassers
  • Name und Anschrift des zur Vertretung nach außen Berufenen der Überlasserin/des Überlassers
  • Name und Anschrift der Beschäftigerin/des Beschäftigers sowie deren oder dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und deren oder dessen Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand
  • Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte
  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung bei der Beschäftigerin/dem Beschäftiger
  • Orte der Beschäftigung in Österreich, jeweils unter genauer Angabe der Anschrift in Österreich
  • Wenn Melde- und Lohnunterlagen nicht am Arbeits-/Einsatzort bereitgehalten werden sollen: Angabe, ob die Unterlagen im Inland bereitgehalten werden (bei der Ansprechperson, in einer Zweigniederlassung, Mutter- oder Tochtergesellschaft oder einer Parteienvertretung)
  • Höhe des jeder einzelnen Arbeitskraft nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts
  • Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages
  • Sofern für die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat der Überlasserin/des Überlassers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung
  • Sofern die überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat der Überlasserin/des Überlassers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung

Zuständige Stelle

Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung

Brehmstraße 14
1110 Wien

Telefon: +43 50 233 - 55 41 94
Fax: +43 50 233 - 59 54 194
E-Mail: post.finpol-zko@bmf.gv.at

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Formulare

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft