Abmeldung Dienstnehmer
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Jede Person, deren Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) endet, ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) unaufgefordert abzumelden.
Betroffene Unternehmen
Jede Dienstgeberin/jeder Dienstgeber
Voraussetzungen
Es muss ein laufendes Pflichtversicherungsverhältnis bzw. eine Beitragspflicht nach dem BMSVG bestehen.
Fristen
Die Abmeldung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erstatten.
Zuständige Stelle
Die Abmeldung hat beim zuständigen Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) zu erfolgen.
Verfahrensablauf
Die Abmeldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger übermittelt wird.
Auf der Abmeldung muss das Datum des Endes des Entgeltanspruches und des arbeitsrechtlichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses angeführt werden. Nur das Ende des Entgeltanspruches ist bekanntzugeben, wenn lediglich der Entgeltanspruch endet, aber das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis aufrecht bleibt (z.B. Karenzurlaub, Präsenzdienst).
Wenn sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch Urlaubsersatzleistung anfallen, hat auf der Abmeldung die Zeit der Kündigungsentschädigung vor der Zeit der Urlaubsersatzleistung zu stehen. Das Ende des Entgeltanspruches muss dabei stets mit jenem Datum ident sein, bis zu dem die Pflichtversicherung verlängert wird.
Der Abmeldegrund ist zwingend anzugeben.
Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet.
Ausnahme: Meldungen von natürlichen Personen im Rahmen von Privathaushalten außerhalb der Datenfernübertragung sind ordnungsgemäß erstattet
- bei Unzumutbarkeit (z.B. bei fehlender EDV-Ausstattung) bzw. wenn
- die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung (Computer, Bildschirm, Tastatur, Modem, Leitungsweg) für längere Zeit technisch ausgeschlossen war und deshalb nicht innerhalb der Meldefrist hätte erstattet werden können.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Besonderheit: Eine Abschrift der Abmeldung ist der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer unverzüglich auszuhändigen.
Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, können Säumniszuschläge angelastet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
Rechtsgrundlagen
§§ 33, 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA (→ ÖGK) bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.
Authentifizierung und Signatur
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, ELDA (→ ÖGK) und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Ratgeber zur USP-Registrierung (→ BMDW).
Rechtsbehelfe
Keine Angaben
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen
ELDA Competence Center (→ ÖGK)
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger