Grunderwerbsteuer (GrESt)

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die sowohl bei einem entgeltlichen als auch bei einem unentgeltlichen Erwerb eines inländischen Grundstücks anfällt.

Hinweis

Auf dieser Seite sind Informationen über die Grunderwerbsteuer für Unternehmerinnen/Unternehmer, die ein Grundstück in Österreich erwerben, verfügbar.

Nähere Informationen zur Grunderwerbsteuer ( BMF), insbesondere für Privatpersonen, sind auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen verfügbar.


Gegenstand

Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb inländischer Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts mitsamt Zubehör.

Das sind

  • Grund und Boden,
  • Gebäude sowie
  • Zuwachs (Pflanzen, Bäume) und Zugehör (z.B. Badezimmer-, Toiletten- sowie Kücheneinrichtung).

Als Grundstücke gelten auch

  • Baurechte (Rechte auf einem fremden Grund ein Bauwerk zu errichten) und
  • Superädifikate (Gebäude auf fremden Grund).

Nicht zum Grundstück zählen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (z.B. Druckerpresse, Hotelinventar eines Hotels) sowie bloßes Inventar.


Erwerbsvorgänge

Folgende Erwerbsvorgänge unterliegen der Grunderwerbsteuer:

Der Eigentumserwerb an einem inländischen Grundstück unterliegt der Grunderwerbsteuer. Eigentum kann dabei auf folgende Arten erworben werden:

  • durch Rechtsgeschäft (z.B. Kauf, Schenkung, Tausch)
  • ohne Rechtsgeschäft (z.B. Erbschaft, Pflichtteil, Ersitzung)
  • durch sogenannten "Zwischenerwerb" (z.B. Übertragung eines Anspruches aus einem Kaufvertrag, also ohne Eintragung ins Grundbuch)

Der Grunderwerbsteuer unterliegt auch die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück. In diesem Fall wird kein (zivilrechtliches) Eigentum erworben, die erwerbende Person erhält aber eine ähnliche Machtstellung wie eine zivilrechtliche Eigentümerin/ein zivilrechtlicher Eigentümer. Wirtschaftliches Eigentum liegt vor allem dann vor, wenn die Person selbstständig über die Verwertung des Grundstücks entscheiden kann (z.B. eine Treugeberin/ein Treugeber).

Der Grunderwerbsteuer unterliegen Änderungen des Gesellschafterbestandes an

  • einer grundstücksbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft,
  • wenn innerhalb von 7 Jahren
  • mindestens 75 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen bzw. der Gesellschaft auf neue Gesellschafterinnen/Gesellschafter übergehen.

Die Steuerpflicht wird durch jenen Erwerbsvorgang ausgelöst, durch den innerhalb der letzten 7 Jahre mindestens 75 Prozent der Anteile gewechselt haben. Danach beginnt die Frist mit dem nächsten Anteilsübergang neu zu laufen.

Der Grunderwerbsteuer unterliegt

  • die Vereinigung von mindestens 75 Prozent der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Anteile
  • an einer grundstücksbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
  • in der Hand einer Erwerberin/eines Erwerbers oder – sofern dies nicht gegeben ist – einer Erwerbergruppe.
    Eine Erwerbergruppe liegt vor, wenn Erwerberinnen/Erwerber zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen (Konzern).

Der Tatbestand des Gesellschafterwechsels geht jenem der Anteilsvereinigung vor.

Höhe

Bemessungsgrundlage

Für die anzuwendende Bemessungsgrundlage ist zwischen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Grundstücken des Grundvermögens zu unterscheiden.

Die Grunderwerbsteuer berechnet sich grundsätzlich nach der Gegenleistung.

Hinsichtlich Grundvermögen gibt es darüber hinaus Fälle, in denen der Grundstückswert zur Anwendung kommt – das auch unabhängig von einer allfälligen Gegenleistung.

Im Fall von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist der Einheitswert als Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Grundstückswert ist in diesen Fällen hingegen nicht von Bedeutung.

Gegenleistung ist die Summe von Allem, was eine erwerbende Person aufwendet, um ein Grundstück zu erhalten. Das sind beispielsweise

  • der Kaufpreis inkl. Umsatzsteuer
  • eine Tauschleistung
  • die Übernahme von Schulden (Darlehen, Kredit)
  • die dem Veräußerer vorbehaltenen Nutzungen (Wohnrecht, Fruchtgenussrecht)
  • Zahlungen an Dritte (z.B. Vertragserrichtungskosten, wenn eine Verpflichtung des Veräußerers übernommen wurde)
  • das Meistbot

Der Grundstückswert ist in folgenden Fällen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen:

  • Bei nicht vorhandener Gegenleistung oder einer Gegenleistung, die geringer ist als der Grundstückswert (unentgeltlicher Erwerbsvorgang)
  • bei Übertragungen im Familienverband (Ehegatten oder eingetragene Partner; Lebensgefährten, sofern sie einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten; Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder; (Urgroß-, Groß-)Eltern; Geschwister; Nichten oder Neffen; Verschwägerte in gerader Linie)
  • bei Erwerben von Todes wegen (Erbanfall, Pflichtteil, Vermächtnis)
  • bei Gesellschafterwechseln, Anteilsvereinigungen oder Umgründungen nach dem UmgrStG, sofern das Grundstück nicht zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft gehört

Wird ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück übertragen, ist der Grundstückswert nicht anwendbar. Für diese Grundstücke ist der Einheitswert heranzuziehen.

Der Einheitswert ist im Fall eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks in folgenden Fällen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen:

  • bei nicht vorhandener Gegenleistung oder einer Gegenleistung, die geringer ist als der Einheitswert (unentgeltlicher Erwerbsvorgang)
  • bei Übertragungen im Familienverband (Ehegatten oder eingetragene Partner; Lebensgefährten, sofern sie einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten; Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder; (Urgroß-, Groß-)Eltern; Geschwister; Nichten oder Neffen; Verschwägerte in gerader Linie)
  • bei Erwerben von Todes wegen im Familienverband (Erbanfall, Pflichtteil, Vermächtnis)
  • bei Gesellschafterwechseln, Anteilsvereinigungen oder Umgründungen nach dem UmgrStG, sofern das Grundstück nicht zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft gehört

Der gemeine Wert

  • kann als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wenn der nachgewiesene gemeine Wert des Grundstücks geringer ist als der Grundstückswert.
  • muss bei Gesellschafterwechseln, Anteilsvereinigungen oder Umgründungen nach dem UmgrStG, sofern das Grundstück zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft gehört, als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
    Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn der Schwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt. Das Vorliegen einer Immobiliengesellschaft ist anhand der Kriterien
    • "Nutzung der Grundstücke nicht für eigene betriebliche Zwecke" und
    • "das überwiegende Vorliegen von Einkünften aus Veräußerung, Vermietung und Verpachtung" zu beurteilen.

Der gemeine Wert kann auf verschiedene Art und Weise nachgewiesen werden, beispielsweise durch

  • ein Schätzungsgutachten,
  • den Kaufpreis bei nicht lang zurückliegendem Ankauf,
  • den Kaufpreis von vergleichbaren Liegenschaften oder
  • den Wert laut Bankenschätzung, sofern ein Hypothekarkredit aufgenommen wurde.

Diese Beweismittel unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Wird ein Schätzungsgutachten (Gutachten im Sinne des Liegenschaftsbewertungsgesetzes) von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt, hat das Gutachten die Vermutung der Richtigkeit für sich.

Steuersatz

Grundsätzlich ist die Grunderwerbsteuer anhand eines Steuersatzes von 3,5 Prozent zu berechnen. Davon gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen:

Grundvermögen
Art der Übertragung Bemessungsgrundlage und Steuersatz
entgeltliche Übertragung 3,5 Prozent von der Gegenleistung,
mind. Grundstückswert
unentgeltliche Übertragung (keine oder zu geringe Gegenleistung) Stufentarif (0,5 bis 3,5 Prozent) vom Grundstückswert
Übertragung im  Familienverband Stufentarif (0,5 bis 3,5 Prozent) vom Grundstückswert
Anteilsvereinigung und -übertragung, Gesellschafterwechsel oder Umgründung, sofern das Grundstück nicht zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft gehört 0,5 Prozent vom Grundstückswert
Anteilsvereinigung und -übertragung, Gesellschafterwechsel oder Umgründung, sofern das Grundstück zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft gehört 3,5 Prozent vom gemeinen Wert
Land- und Forstwirtschaft
Art der Übertragung Bemessungsgrundlage und Steuersatz
entgeltliche Übertragung 3,5 Prozent von der Gegenleistung,
mind. Grundstückswert
unentgeltliche Übertragung (keine oder zu geringe Gegenleistung) 3,5 Prozent vom Einheitswert
Übertragung im  Familienverband 2 Prozent vom Einheitswert
Anteilsvereinigung und -übertragung, Gesellschafterwechsel oder Umgründung, sofern das Grundstück nicht zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft gehört  3,5 Prozent vom Einheitswert
Anteilsvereinigung und -übertragung, Gesellschafterwechsel oder Umgründung, sofern das Grundstück zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft gehört  3,5 Prozent vom gemeinen Wert

Von besonderer Bedeutung ist der Stufentarif, der einen gestaffelten Steuersatz abhängig von der Höhe des Grundstückswertes des übertragenen Grundstücks vorsieht:

Stufentarif
die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent
die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent
darüber hinaus 3,5 Prozent

Befreiungen

Das Grunderwerbsteuergesetz enthält eine Vielzahl an Befreiungstatbeständen, wie beispielsweise für Bagatellfälle, Erwerbe zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, Erwerbe im Rahmen von Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren oder Erwerbe durch Ehegatten oder eingetragene Partner.

Weiterführende Links

Befreiungstatbestände ( BMF)

Für Unternehmerinnen/Unternehmer sind aber besonders folgende Freibeträge und Befreiungen von Bedeutung:

Bei dieser Befreiungsbestimmung handelt es sich um einen Freibetrag in Höhe von 900.000 Euro für unentgeltliche und teilunentgeltliche Erwerbsvorgänge. Folgende Voraussetzungen müssen darüber hinaus gegeben sein:

  • Die erwerbende Person ist eine natürliche Person.
  • Das zu übertragende Vermögen (Unternehmen, Mitunternehmeranteile) dient betrieblichen Einkünften (Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit).
  • Die übergebende Person kann wegen Tod, ihres oder seines Alters (Vollendung des 55. Lebensjahres) oder Erwerbsunfähigkeit (körperliche, psychische, kognitive Funktionseinschränkung) ihren bzw. seinen Betrieb nicht mehr fortführen und
  • die übergebende Person muss mindestens ein Viertel des Betriebes (Unternehmen, Mitunternehmeranteile) übertragen (aliquoter Freibetrag).

Der Betriebsfreibetrag darf nur vom unentgeltlichen Teil abgezogen werden. Bei teilentgeltlichen Vorgängen ist er daher entsprechend zu aliquotieren. Betriebsübergaben, die innerhalb des Familienverbandes stattfinden, sind immer unentgeltlich.

Zusätzlich ist die Grunderwerbsteuer, die für unentgeltliche Vorgänge bzw. den unentgeltlichen Teil eines teilentgeltlichen Vorganges nach dem Stufentarif berechnet wird, der Höhe nach mit 0,5 Prozent des (anteiligen) Grundstückswertes gedeckelt.

Dieser Freibetrag stellt das Äquivalent des Betriebsfreibetrages für unentgeltliche Erwerbsvorgänge in der Land- und Forstwirtschaft dar. Die Höhe des Freibetrages beträgt 365.000 Euro. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Die erwerbende Person ist eine natürliche Person.
  • Das zu übertragende Vermögen (Unternehmen, Mitunternehmeranteile) dient der Erzielung land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte.
  • Die übergebende Person kann wegen Tod, ihres oder seines Alters (Vollendung des 55. Lebensjahres) oder Erwerbsunfähigkeit (körperliche, psychische, kognitive Funktionseinschränkung) ihren bzw. seinen Betrieb nicht mehr fortführen und
  • die übergebende Person muss mindestens ein Viertel des Betriebes (Unternehmen, Mitunternehmeranteile) übertragen (aliquoter Freibetrag).

Hinweis

Die Steuer für beide Freibeträge wird nacherhoben, wenn die erwerbende Person innerhalb von fünf Jahren das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon (Betrieb) entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder den (Teil-)Betrieb aufgibt. Dies gilt nicht, wenn dieser Übertragungsvorgang selbst wieder eine begünstigte Betriebsübertragung darstellt oder Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) ist, sofern für das an seine Stelle getretene Vermögen (z.B. Gesellschaftsanteile) kein Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.

Befreit ist ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück, das aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens übertragen wird. Die Zusammenlegung oder Flurbereinigung muss den Zielsetzungen des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes entsprechen. Über das Vorliegen der Voraussetzung entscheidet die zuständige Agrarbehörde mit Bescheid. Das Finanzamt Österreich ist an die rechtskräftige Entscheidung der Agrarbehörde gebunden.

Steuerschuld und Steuerschuldner

Bei der Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich dann die Steuerschuld, sobald der steuerpflichtige Erwerbsvorgang (Verpflichtungsgeschäft) verwirklicht worden ist. Das ist der Zeitpunkt, in dem sich die Vertragspartner über Kaufgegenstand und Kaufpreis (z.B. durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) geeinigt haben.

Steuerschuldner sind grundsätzlich alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen (z.B. die kaufende und die verkaufende Person) – daran ändert auch eine vertragliche Vereinbarung nichts.

Im Fall des Gesellschafterwechsels ist die Gesellschaft selbst Steuerschuldner. Im Fall der Anteilsvereinigung hingegen grundsätzlich diejenige oder derjenige, in deren oder dessen Hand die Anteile vereinigt werden.

Weiterführende Links

Steuerschuld und Steuerschuldner ( BMF)

Abfuhr

Die Abfuhr der Grunderwerbsteuer kann im Wesentlichen auf zwei Arten erfolgen: zum einen durch die Abgabe einer Abgabenerklärung und zum anderen durch Selbstberechnung.

Sowohl bei Anzeige mittels Abgabenerklärung als auch bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ist jedenfalls das Tätigwerden einer Parteienvertreterin/eines Parteienvertreters (Notarin/Notar, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) über FinanzOnline notwendig.

Sofern keine Selbstberechnung erfolgt, sind steuerbare Erwerbsvorgänge bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit einer Abgabenerklärung durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter über FinanzOnline anzuzeigen.

Eine Selbstberechnung kann innerhalb derselben Frist durchgeführt werden. Wird diese vorgenommen, haben die Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter die selbstberechnete Grunderwerbsteuer spätestens bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Juli 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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