Paketsteuer
Achtung
Diese Regelungen gelten ab 1. Oktober 2026.
Ab dem 1. Oktober 2026 unterliegt die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen einer Paketsteuer.
Für alle Paketzustellungen, bei denen die Zahlungsannahme – und damit die Entstehung der Steuerschuld – nach dem 30. September 2026 erfolgt, gilt das Paketsteuergesetz.
Der Paketsteuer unterliegt
- die Zustellung von Paketen im Inland
- an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer und andere Empfängerinnen/Empfänger gemäß Art 3 Abs 4 Umsatzsteuergesetz (UstG) im Rahmen von Versandhandelsumsätzen
- von Versandhändlerinnen/Versandhändlern über der Umsatzschwelle
- wenn ein Vertrag zugrunde liegt, der über Fernkommunikationsmittel zustande gekommen ist (Fernabsatzvertrag).
Zustellung von Paketen im Inland
Unter einem Paket ist eine adressierte Sendung zu verstehen, die ein Postdiensteanbieter in dieser Form übernimmt bzw. übernehmen würde, falls die Beförderung durch das Unternehmen selbst erfolgt.
Unverpackte oder nur minimalverpackte Zeitungen, Zeitschriften und Kataloge (z.B. in einer dünnen transparenten Hülle) sind grundsätzlich nicht von der Paketsteuer erfasst. Nur wenn Zeitungen, Zeitschriften und Kataloge in Postpaketen zugestellt werden, ist die Zustellung bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen paketsteuerpflichtig.
Lebensmittel oder Speisen in für Postsendungen unüblichen Verpackungen (z.B. in offenen Sackerln, in Pizzakartons etc.) sind typischerweise kein Paket im Sinne des Paketsteuergesetzes. Im Rahmen von Essenszustellungen gelieferte Speisen fallen daher typischerweise nicht unter die Paketsteuer.
Von einer Zustellung im Inland ist auszugehen, wenn Gegenstände im österreichischen Bundesgebiet zugestellt werden. Ein Paket gilt als zugestellt, wenn es in die Verfügungsmacht der Empfängerin/des Empfängers gelangt. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Annahme verweigert wird. Die Versandhändlerin/der Versandhändler muss die Nichtzustellung nachweisen. Ohne einen entsprechenden Nachweis ist von einer erfolgreichen Zustellung auszugehen.
Versandhandelsumsätze
Der Begriff "Versandhandelsumsätze" ist umsatzsteuerlich zu verstehen.
Versandhandelsumsätze sind Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung an die Empfängerin/den Empfänger versandt oder befördert werden, auch dann, wenn der Lieferer an der Beförderung oder Versendung indirekt beteiligt ist. Der Standort der Waren im Zeitpunkt der Bestellung (In- oder Ausland) ist nicht relevant. Erfasst sind daher nationale und grenzüberschreitende Versandhandelsumsätze.
Keine Versandhandelsumsätze liegen vor, wenn Kundinnen/Kunden Gegenstände im Geschäftslokal der Versandhändlerin/des Versandhändlers oder bei einer Abholstation, die sich unmittelbar beim Geschäftslokal befindet und zu diesem Geschäftslokal gehört, abholen (z.B. Click and Collect).
Die Paketsteuer gilt nur, wenn die Empfängerin/der Empfänger der gelieferten Gegenstände eine Abnehmerin/ein Abnehmer gemäß Art 3 Abs 4 UStG ist (B2C-Versandhandelsumsätze). Dazu zählen Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer (z.B. Privatpersonen) und Schwellenerwerber unter der Erwerbsschwelle (z.B. unecht befreite Unternehmen), solange sie keine UID-Nummer bekanntgeben.
Umsätze bei Verkäufen zwischen Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmern (C2C-Umsätze) oder zwischen Unternehmen (B2B-Umsätze) unterliegen nicht der Paketsteuer. Für die Unterscheidung zwischen B2B-Umsätzen und B2C-Versandhandelsumsätzen sind die umsatzsteuerlichen Abgrenzungsregelungen (z.B. Verwendung der UID-Nummer durch die Empfängerin/den Empfänger) maßgeblich.
Beispiel
Versandhandelsumsatz: Unternehmer A verkauft über die Online-Plattform der Unternehmerin B einen Gegenstand an einen privaten Endverbraucher in Österreich und versendet den Gegenstand per Post.
Kein Versandhandelsumsatz: Unternehmerin C verkauft über ihren Webshop einen Gegenstand an eine private Endverbraucherin in Österreich. Die private Endverbraucherin holt den Gegenstand im Geschäftslokal der Unternehmerin C ab (Click and Collect).
Versandhändler über der Umsatzschwelle
Grundsätzlich schuldet die Versandhändlerin/der Versandhändler die Paketsteuer. Das sind in diesem Zusammenhang alle Unternehmen, deren inländische Versandhandelsumsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Mio. Euro überschritten haben. Unterhalb dieser Umsatzschwelle fällt keine Paketsteuer an. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, ist das abweichende Wirtschaftsjahr maßgeblich.
Die Ansässigkeit der Versandhändlerin/des Versandhändlers spielt keine Rolle.
Verkauft ein Unternehmen Waren über eine Online-Plattform (z.B. einen Marktplatz, ein Verkaufsportal oder eine ähnliche elektronische Schnittstelle), wird die Plattform so behandelt, als hätte sie den Versandhandelsumsatz selbst ausgeführt. D.h. die Versandhandelsumsätze werden der Plattform zugerechnet (Plattformfiktion, "deemed supplier" Regel). Bei Überschreiten der Umsatzschwelle ist die Plattform damit Paketsteuerschuldner für diese Umsätze. Das bloße Schalten von Inseraten auf einer Online-Plattform ist aber nicht ausreichend, sondern die Versandhandelsumsätze müssen durch die Online-Plattform unterstützt werden. Für die Abgrenzung, wann eine solche Unterstützung vorliegt, ist auf umsatzsteuerliche Grundsätze (Art 5b DVO 282/2011) zurückzugreifen.
Beispiel
Unternehmerin A verkauft über die Online-Plattform des Unternehmers B einen Gegenstand an einen privaten Endverbraucher in Österreich. Der Gegenstand wird von Unternehmerin A nach Österreich versandt.
Der Umsatz von A ist dem B zuzurechnen, weil der Umsatz über die Online-Plattform des B erzielt wurde. Auch die Zustellung ist dem B zuzurechnen. Daher gilt B für diesen Umsatz bei Überschreiten der Schwelle als Versandhändler und schuldet die Paketsteuer für diese Zustellung.
Für die Berechnung der Umsatzschwelle ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage maßgeblich. Zu berücksichtigen ist somit alles, was die Empfängerin/der Empfänger aufwenden muss, um eine Zustellung zu erhalten (exklusive Umsatzsteuer). Aufgrund der Anknüpfung an das umsatzsteuerliche Begriffsverständnis sind Rücksendungen bei der Berechnung der Umsatzschwelle entsprechend mindernd zu berücksichtigen, soweit dies auch für die Umsatzsteuer der Fall ist. Der Einzelwert der Waren je Sendung ist für die Berechnung nicht relevant. Daher sind z.B. auch Versandhandelsumsätze von Waren mit einem Einzelwert je Sendung über 150 Euro mit einzubeziehen.
Fernabsatzvertrag als Voraussetzung
Die Paketsteuer gilt nur für Zustellungen im Rahmen von Umsätzen, bei denen der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wird. Dies ist z.B. bei Bestellungen über das Internet oder Telefon der Fall.
Bestellungen im Geschäft sind kein Fernabsatz und unterliegen daher nicht der Paketsteuer.
Beispiel
Kein Fernabsatzvertrag: Ein privater Endverbraucher aus Österreich kauft Waren im Geschäftslokal der Unternehmerin D. Es wird vereinbart, dass Unternehmerin D die Waren an die Wohnadresse des Endverbrauchers befördert.
Höhe und Berechnung der Paketsteuer
Die Höhe der Paketsteuer beträgt grundsätzlich 2 Euro pro zugestelltem Paket.
Alternativ kann die Steuer auch pro (paketsteuerpflichtiger) Bestellung berechnet werden. In dieser Variante ist jede Bestellung zu berücksichtigen, die zumindest einen Gegenstand enthält, der Teil eines Versandhandelsumsatzes (B2C) ist. Die Steuer beträgt dann 2 Euro pro Bestellung und ist unabhängig davon, wie viele Pakete schlussendlich aufgrund dieser Bestellung zugestellt werden oder ob im Rahmen einer Bestellung Gegenstände mehrerer Verkäuferinnen/Verkäufer zugestellt werden. Die Entscheidung, die Paketsteuer – abweichend von der Grundregel – pro Bestellung zu berechnen, gilt für alle Bestellungen innerhalb eines Kalendervierteljahres (Erklärungszeitraum).
Entstehen der Steuerschuld
Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Zahlungsannahme für den jeweiligen Versandhandelsumsatz.
Das ist jener Zeitpunkt, zu dem
- die Zahlung bestätigt wird oder
- die Zahlungsgenehmigungsmeldung oder eine Zahlungszusage der Erwerberin/des Erwerbers beim Lieferer eingeht,
je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Bei Online-Bestellungen passiert dies typischerweise beim "Checkout" am Ende der Bestellung.
Wurde ein Paket erfolgreich zugestellt, kann die Paketsteuer nachträglich nicht mehr wegfallen. Gegebenenfalls kann die Steuererklärung berichtigt werden.
Beispiel
Am 25. März 20XX werden über eine Online-Plattform zwei Bestellungen abgegeben. Die Bestellungen werden als Versandhandel in zwei Paketen innerhalb Österreichs zugestellt. Die Zahlungsannahme erfolgt jeweils im Zuge der Bestellung am 25. März 20XX. Die Pakete werden am 29. März 20XX und am 3. April 20XX zugestellt.
Die Steuerschuld entsteht in beiden Fällen mit Zahlungsannahme am 25. März 20XX.
Der Zeitpunkt der Zustellung oder der Zeitpunkt, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt, sind nicht relevant. Daher entsteht die Steuerschuld auch bei Ratenzahlung – unabhängig von den tatsächlichen Zahlungszeitpunkten – im Zeitpunkt der Zahlungsannahme.
Achtung
Einen Sonderfall bilden Zustellungen im Rahmen von (un-)befristeten Abonnements, bei denen in regelmäßigen Zeitabständen Waren geliefert werden (z.B. über Online-Plattformen angebotene Sparabos für Waren des täglichen Bedarfs). Steht der Gesamtpreis des Abonnements im Vorhinein fest und wird dieser in einem Betrag abgerechnet, entsteht die Steuerschuld nur einmal im Zeitpunkt der Zahlungsannahme des Gesamtpreises. Wird das Abonnement hingegen in mehreren Zeiträumen abgerechnet, entsteht die Steuerschuld für jeden Abrechnungszeitraum im Zeitpunkt der Abrechnung.
Hinweis
Bei Ersatzlieferungen für schon zugestellte Waren (z.B. Austausch im Rahmen der Gewährleistung) entsteht keine zusätzliche Steuerschuld. Die Steuerschuld für die erstmalige Zustellung bleibt allerdings bestehen.
Steuererklärung
Die Paketsteuer ist als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet. Versandhändlerinnen/Versandhändler müssen die Paketsteuer daher selbst berechnen und eine Steuererklärung für das jeweilige Kalendervierteljahr (Erklärungszeitraum) elektronisch über FinanzOnline (→ BMF) einreichen.
Die Erklärung und die Paketsteuer müssen spätestens am letzten Kalendertag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats eingereicht bzw. abgeführt werden. Die jeweils spätesten Erklärungs- und Zahlungstermine sind somit der 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Jänner. Zu berücksichtigen sind dabei alle Zustellungen, für die innerhalb des Erklärungszeitraums die Steuerschuld entstanden ist. Maßgeblich ist ausschließlich der Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung (Zahlungsannahme), unabhängig davon, wann die Zustellung konkret erfolgt.
Beispiel
Es wird am 25. März 20XX über eine elektronische Schnittstelle eine Bestellung abgegeben, die als Versandhandel im Inland zugestellt wird. Die Zahlungsannahme erfolgt im Zuge der Bestellung am 25. März 20XX. Das Paket wird am 3. April 20XX zugestellt.
Auch wenn der Zustellzeitpunkt nach dem 31. März liegt, ist für alle genannten Zustellungen der Erklärungszeitraum das erste Kalendervierteljahr (Jänner bis März), weil die Steuerschuld mit Zahlungsannahme am 25. März 20XX und somit im ersten Kalendervierteljahr 20XX entstanden ist. Die Erklärung für das erste Kalendervierteljahr ist spätestens am 30. April 20XX fällig.
Die Steuererklärung ist auf Grundlage der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren über FinanzOnline (→ BMF) elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung der Erklärung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder mittels eines Webservices zulässig. Dabei ist pro Zeitraum nur eine Übermittlung der Steuererklärung möglich. Die XML-Struktur für die Softwarehersteller wird zeitgerecht auf der BMF-Homepage veröffentlicht.
Besteht noch keine Registrierung für FinanzOnline, muss diese einmalig durchgeführt werden. Erfolgt die Datenübermittlung durch eine registrierte Vertreterin/einen registrierten Vertreter, ist kein eigener Zugang zu FinanzOnline notwendig.
Insofern es der/dem Abgabepflichtigen zumutbar ist, hat die Überweisung mittels Electronic-Bankings zu erfolgen. Dabei ist der Buchstabencode (PKS) anzuführen und die Art des Erhebungszeitraumes (KVJ) anzugeben.
Berichtigung
Berichtigungen einer einmal entstandenen Steuerschuld sind möglich. Die Gründe für eine Berichtigung sind in der nächsten Steuererklärung zu berücksichtigen.
Umstände, die den laufenden Erklärungszeitraum (Kalendervierteljahr) betreffen, sind in der Steuererklärung für diesen Zeitraum zu berücksichtigen.
Eine Berichtigung ist insbesondere dann zulässig, wenn
- der Steuertatbestand nach der Entstehung der Steuerschuld nachträglich wegfällt (z.B. wenn es zu keiner Zustellung kommt, weil das Paket nie in die Verfügungsmacht der Empfängerin/des Empfängers gelangt) und
- dieser Umstand der Versandhändlerin/dem Versandhändler nicht so rechtzeitig bekannt wird, dass eine Berücksichtigung in der laufenden Erklärung noch möglich ist.
Eine Berichtigung der Paketsteuer ist allerdings ausgeschlossen, wenn ein Paket nach erfolgreicher Zustellung von der Empfängerin/vom Empfänger zurückgeschickt wird, unabhängig davon, ob die Rücksendung im Zuge einer zivilrechtlichen Rückabwicklung des Vertrages erfolgt. Wurde nämlich ein Paket erfolgreich zugestellt, kann die Paketsteuer nachträglich nicht mehr wegfallen.
Beispiel
Am 25. März 20XX wird telefonisch eine Bestellung für eine Ware aus einem Versandkatalog abgegeben, die als Versandhandel im Inland zugestellt werden soll. Die Zahlungsannahme erfolgt gleichzeitig mit der Bestellung am 25. März 20XX. Die Steuererklärung wird am 30. April 20XX eingereicht.
Variante 1: Die Zustellung scheitert, aber der Versandhändler erfährt erst am 5. Mai 20XX davon. Der Versandhändler kann die erfolglose Zustellung in der Erklärung für das erste Kalendervierteljahr nicht mehr berücksichtigen, weil er zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung noch keine Kenntnis über die erfolglose Zustellung hat. In der nächsten Erklärung (in diesem Fall für das zweite Kalendervierteljahr) ist die Berichtigung möglich.
Variante 2: Die Zustellung scheitert und der Versandhändler erfährt am 25. April 20XX davon. Der Versandhändler muss diesen Vorgang nicht in die Erklärung aufnehmen.
Variante 3: Die Zustellung erfolgt am 25. April 20XX. Am 1. Mai 20XX wird eine Rücksendung veranlasst. Der Versandhändler muss diesen Vorgang in die Erklärung für das erste Kalendervierteljahr aufnehmen. Aufgrund der erfolgten Zustellung berechtigt die Rücksendung den Versandhändler nicht zu einer Berichtigung.
Fiskalvertretung für Drittstaatsunternehmen
Versandhändlerinnen/Versandhändler, die weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ihren Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben (Drittstaatsunternehmen), müssen zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen rechtzeitig vor dem Einreichen der ersten Steuererklärung eine Fiskalvertretung, die auch zustellungsbevollmächtigt sein muss, beauftragen und dem zuständigen Finanzamt bekanntgeben. Als Fiskalvertretung sind ausschließlich Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland zugelassen. Die Fiskalvertretung muss die abgabenrechtlichen Rechte und Verpflichtungen der Versandhändlerin/des Versandhändlers wahrnehmen. Eine gesamtschuldnerische Haftung für die Paketsteuer ist jedoch nicht vorgesehen.
Zuständige Stelle
Die Erhebung der Paketsteuer obliegt jenem Finanzamt, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. In Frage kommen daher entweder das Finanzamt für Großbetriebe oder das Finanzamt Österreich.
Festsetzung der Paketsteuer
Wird die Erklärungspflicht pflichtwidrig unterlassen oder stellt sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig heraus, wird die Steuer vom zuständigen Finanzamt unter Berücksichtigung etwaiger Säumniszuschläge, Verzugszinsen etc. festgesetzt.
Haftung
Die pflichtwidrige Unterlassung der Erklärungspflicht kann finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Besondere Straf- oder Haftungsregelungen gibt es nicht. Für die Paketsteuer gelten die allgemeinen abgabenrechtlichen Haftungsbestimmungen sowie die allgemeinen strafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Vorschriften. Eine abgabenrechtliche Haftung für Zustelldienste ist im Paketsteuergesetz nicht vorgesehen.
Aufzeichnungspflichten
Versandhändlerinnen/Versandhändler müssen die Aufzeichnungen führen, die für die Feststellung der Steuer und Überprüfung der Grundlage ihrer Berechnung notwendig sind. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und über Aufforderung des zuständigen Finanzamts elektronisch zu übermitteln.
Weiterführende Links
- FinanzOnline
- Informationen zur Registrierung bei FinanzOnline (→ BMF)
- Informationen zur Entrichtung der Steuer (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen