Konkursverfahren
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Beim Konkurs wird das Unternehmen nach Einleitung des Verfahrens in jedem Fall von der Masseverwalterin/dem Masseverwalter weitergeführt.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Voraussetzung für ein Konkursverfahren ist das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Es muss außerdem ein kostendeckendes Vermögen vorhanden sein, das zumindest die Anlaufkosten des Konkursverfahrens deckt. Mangelt es an kostendeckendem Vermögen, muss von organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertretern einer juristischen Person oder von Gesellschafterinnen/Gesellschaftern, deren Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 Prozent beträgt, ein Kostenvorschuss geleistet werden.
Gläubigerinnen/Gläubiger, die einen Kostenvorschuss geleistet haben, können auf jene Personen Rückgriff nehmen, die zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet gewesen wären.
Hinweis
Die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens führt zum Entzug der Gewerbeberechtigung.
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann sowohl von der Schuldnerin/dem Schuldner selbst als auch von jeder Gläubigerin/jedem Gläubiger eingebracht werden.
Der Antrag ist einzubringen von
- Der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin/dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter bei
- Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer bei
- Dem Vorstand bei
Das Konkursverfahren wird vom Gericht eröffnet und die Eröffnung in der Insolvenzdatei im Internet öffentlich bekannt gemacht.
Das Gericht bestellt eine Masseverwalterin/einen Masseverwalter. Sämtliches Vermögen (inklusive Büromöbel, Lagerbestände usw.) wird unter deren/dessen Aufsicht gestellt. Es wird eine Postsperre über die Schuldnerin/den Schuldner verhängt, d.h. die gesamte Post geht an die Masseverwalterin/den Masseverwalter.
Auch während eines laufenden Konkursverfahrens kann ein Sanierungsplan vorgelegt werden.
Die Masseverwalterin/der Masseverwalter kann entscheiden, ob die von den Gläubigerinnen/Gläubigern bei Gericht angemeldeten Forderungen anerkannt oder bestritten werden.
Fristen
Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Zuständige Stelle
Das Landesgericht (→ BMJ), in Wien das Handelsgericht Wien (→ BMJ), in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ)
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Insolvenzordnung (IO)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz