Löschung aus der Insolvenzdatei

Ein Jahr nach Ablauf der im Sanierungsplan oder Zahlungsplan festgelegten Zahlungsfrist bzw. Beendigung oder vorzeitiger Einstellung des Abschöpfungsverfahrens wird die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr gewährt.

Die Schuldnerin/der Schuldner kann die Löschung aus der Insolvenzdatei bereits vorher beim Insolvenzgericht beantragen, wenn sie/er den rechtskräftig bestätigten Sanierungs- oder Zahlungsplan erfüllt hat. Sie/er muss die Erfüllung urkundlich nachweisen. Das Insolvenzgericht entscheidet mit unanfechtbarem Beschluss.

Wird einem solchen Antrag stattgegeben, so sind über Antrag der Schuldnerin/des Schuldners auch die insolvenzbezogenen Eintragungen im Firmenbuch zu löschen. Dieser Antrag ist beim Firmenbuchgericht einzubringen. Ihm muss eine Ausfertigung des Beschlusses des Insolvenzgerichts beigelegt werden.

Erfolgt keine frühere Löschung im Firmenbuch, muss das Firmenbuchgericht die insolvenzbezogenen Eintragungen im Firmenbuch auf Antrag der Schuldnerin/des Schuldners nach Ablauf von fünf Jahren nach Konkursaufhebung löschen.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz