Sanierungsverfahren

Das Sanierungsverfahren ermöglicht die Sanierung und anschließende Fortführung eines insolventen Unternehmens.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzung für ein Sanierungsverfahren ist Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bestellt das Gericht eine Sanierungsverwalterin/einen Sanierungsverwalter. Die Schuldnerin/der Schuldner steht unter deren/dessen Aufsicht, kann aber über das Vermögen verfügen und Rechtshandlungen vornehmen.

Im Fall des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung wird eine Masseverwalterin/ein Masseverwalter bestellt, die Schuldnerin/der Schuldner kann nicht mehr über ihr/sein Vermögen verfügen.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Abschluss eines Sanierungsplanes kann ausschließlich von der Schuldnerin/dem Schuldner eingebracht werden. Er kann sowohl schriftlich eingereicht als auch mündlich vor Gericht zu Protokoll gegeben werden. Gleichzeitig mit dem Antrag muss ein Sanierungsplan vorgelegt werden. Dieser Sanierungsplan muss von der Mehrheit der Gläubigerinnen/Gläubiger angenommen werden.

Der Antrag ist einzubringen von:

Das Sanierungsverfahren wird vom Gericht eröffnet und die Eröffnung in der Insolvenzdatei im Internet öffentlich bekannt gemacht. Mit Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes durch das Gericht ist das Insolvenzverfahren beendet.

Fristen

Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Hinweis

Dieses Verfahren kann bereits eingeleitet werden, wenn die Situation der Zahlungsunfähigkeit droht. Dadurch steigt die Chance, das Unternehmen zu erhalten.

Zuständige Stelle

Das Landesgericht (→ BMJ), in Wien das Handelsgericht Wien (→ BMJ), in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ)

Weiterführende Links

Insolvenzdatei (→ BMJ)

Rechtsgrundlagen

§§ 140 bis 179 Insolvenzordnung (IO)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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