Gefährliche Abfälle – Erzeugung

Allgemeine Informationen

Abfallersterzeugerinnen/Abfallersterzeuger, bei denen wiederkehrend – mindestens einmal jährlich – gefährliche Abfälle oder Altöle (letztere erst ab einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter) anfallen und die ihre Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 neu aufgenommen haben, müssen sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch auf dem EDM-Portal des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrieren.

Zu gefährlichen Abfällen zählen beispielsweise:

  • Ölverunreinigte Böden
  • Eisenbahnschwellen
  • Gefährliche Schlämme (z.B. Kalkschlamm)
  • Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen
  • Gebrauchte Ölgebinde
  • Batterien
  • Leuchtstoffröhren
  • Lösemittel
  • Verunreinigte Metalle

Eine genaue Auflistung der Abfälle, die als gefährliche Abfälle gelten, findet sich im aktuellen Abfallverzeichnis des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Für nicht gefährliche Abfälle muss keine Registrierung vorgenommen werden. Ersterzeugerinnen/Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen können sich aber freiwillig im Stammdatenregister ZAReg registrieren ("freiwillige Erfassung").

Betroffene Unternehmen

Abfallersterzeugerinnen/Abfallersterzeuger, bei denen wiederkehrend – mindestens einmal jährlich – gefährliche Abfälle oder Altöle (letztere erst ab einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter) anfallen und die ihre Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 neu aufgenommen haben.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen Ländern, wie z.B. aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz oder (abfallerzeugende) Niederlassungen in Österreich haben.

Voraussetzungen

Die Registrierungsplicht besteht in folgenden Fällen:

  • Wiederkehrender – mindestens einmal jährlicher – Anfall gefährlicher Abfälle oder Altöle (letzterer erst ab einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter)
  • Neuaufnahme der Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007

Fristen

Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Zuständige Stelle

Der Landeshauptmann

Hinweis

Die Registrierung erfolgt elektronisch über das EDM-Portal des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Verfahrensablauf

Die Registrierung auf dem EDM-Portal erfolgt in zwei Schritten: Zuerst wird ein Registrierungsantrag gestellt und nach erfolgter Identifizierung der Nutzerin/des Nutzers werden die Daten ergänzt und vervollständigt.

Erforderliche Angaben für den Registrierungsantrag:

  • Name
  • Adresse
  • Gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer
    (Diese Nummern müssen im Registrierungsantrag enthalten sein und können später nicht mehr eingetragen oder geändert werden!)
  • Branchencode (vierstellig)
  • Kontaktadresse einschließlich E-Mail-Adresse und Name einer Kontaktperson

Nach Absenden des Registrierungsantrages erhält die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger eine Identifikationsnummer (Personen-GLN) und die persönlichen Zugangsdaten zum Register. Mit diesen Zugangsdaten muss die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger dann erneut in das Register einsteigen und die Adressen der Standorte (z.B. Betriebsstätten), von denen gefährliche Abfälle an eine andere Rechtsperson übergeben werden, ergänzen.

Hinweis

Die Registrierung ist erst abgeschlossen, wenn sich das Unternehmen unter Verwendung der ihm übermittelten Zugangsdaten im EDM ( edm.gv.at) angemeldet hat und die oben genannten Daten vollständig im Register eingetragen sind. Durch die Eintragung im Register wird auch jedem erfassten Standort eine Identifikationsnummer (Standort-GLN) zugeordnet.

Achtung

Eventuelle Änderungen der im Register angegebenen Daten oder die Einstellung der Tätigkeit müssen innerhalb eines Monats online über das Register gemeldet werden.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Tipp

Für die Erstellung des Registrierungsantrages empfiehlt es sich, den Firmenbuchauszug und die Klassifikationsmitteilung der Statistik Austria (Branchencode) bereitzuhalten.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Die zugeteilte Identifikationsnummer (GLN) ist bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen im Begleitschein als Identifikationsnummer der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers anzugeben. Vorrangig ist dabei die zutreffende Standort-GLN des Standorts, von dem die gefährlichen Abfälle übergeben werden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Zur elektronischen Registrierung siehe edm.gv.at (EDM-Portal des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie).

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online-Ratgeber zur USP-Registrierung.

Letzte Aktualisierung: 15. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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