Das Abfallende für bestimmte Arten von Kupferschrott

Allgemeine Informationen

Die Verordnung über das Abfallende von bestimmten Arten von Kupferschrott regelt europaweit einheitlich das Abfallende für Kupferschrott. Diese Schrotte werden dann nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung von der Erzeugerin/dem Erzeuger an eine andere Besitzerin/einen anderen Besitzer

  • der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Kupferschrott wie auch die der Verwertung zugeführten Abfälle bestimmten, in den Anhängen der Verordnung geregelten, Kriterien genügen,
  • das Verwertungsverfahren selbst in Einklang mit, wiederum im Anhang der Verordnung näher definierten, Kriterien durchgeführt wird und
  • die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer eine Konformitätserklärung erstellt hat und ein Qualitätsmanagementsystem anwendet.

Das Abfallende tritt erst ein, sobald die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer den Abfall an eine andere Besitzerin/einen anderen Besitzer weitergibt.

Betroffene Unternehmen

Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer, die das Ende der Abfalleigenschaft von Kupferschrott deklarieren wollen.

Voraussetzungen

Siehe "Allgemeine Informationen".

Fristen

Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar.

Die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer muss Aufzeichnungen, Nachweise und Konformitätserklärungen mindestens sieben Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Wunsch vorlegen.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Verfahrensablauf

Die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer stellt sicher, dass die Vorgaben der Verordnung eingehalten werden und hat für jede Kupferschrottsendung eine Konformitätserklärung mit bestimmten Angaben auszustellen. Diese Konformitätserklärung muss von der Erzeugerin/dem Erzeuger oder von der Einführerin/dem Einführer beim Transport an die nächste Besitzerin/den nächsten Besitzer mitgeführt und an die nächste Besitzerin/den nächsten Besitzer der Schrottsendung übergeben werden. Weiters muss die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer Aufzeichnungen, Nachweise und Konformitätserklärungen mindestens sieben Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Wunsch vorlegen. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig.

Die Erzeugerin/der Erzeuger hat überdies ein Qualitätsmanagementsystem anzuwenden, mit dem die Einhaltung der Kriterien für das Eintreten des Abfallendes nachgewiesen werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Konformitätserklärung
  • Qualitätsmanagementsystem

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 23. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie