Das Abfallende für Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott

Allgemeine Informationen

Mit der Verordnung über das Abfallende von bestimmten Arten von Schrotten wird nunmehr europaweit einheitlich das Abfallende für Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott geregelt. Die Schrotte werden dann nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung von der Erzeugerin/dem Erzeuger an eine andere Besitzerin/einen anderen Besitzer

  • der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott wie auch die der Verwertung zugeführten Abfälle bestimmten, in den Anhängen der Verordnung geregelten, Kriterien genügen,
  • das Verwertungsverfahren selbst in Einklang mit, wiederum im Anhang der Verordnung näher definierten, Kriterien durchgeführt wird und
  • die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer eine Konformitätserklärung erstellt hat und ein Qualitätsmanagementsystem anwendet.

Das Abfallende tritt erst ein, sobald die Erzeugerin/der Erzeuger den Abfall an eine andere Besitzerin/einen anderen Besitzer weitergibt.

Betroffene Unternehmen

Erzeugerinnen/Erzeuger, die das Ende der Abfalleigenschaft von Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott deklarieren wollen.

Voraussetzungen

Siehe "Allgemeine Informationen".

Fristen

Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar.

Die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer muss Aufzeichnungen, Nachweise und Konformitätserklärungen mindestens sieben Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Wunsch vorlegen.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Verfahrensablauf

Die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer stellt sicher, dass die Vorgaben der Verordnung eingehalten werden und hat für jede Schrottsendung eine Konformitätserklärung mit bestimmten Angaben auszustellen. Diese Konformitätserklärung muss von der Erzeugerin/vom Erzeuger oder von der Einführerin/dem Einführer beim Transport an die nächste Besitzerin/den nächsten Besitzer mitgeführt und an die nächste Besitzerin/den nächsten Besitzer der Schrottsendung übergeben werden. Weiters muss die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer Aufzeichnungen, Nachweise und Konformitätserklärungen mindestens sieben Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Wunsch vorlegen. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig.

Die Erzeugerin/der Erzeuger hat überdies ein Qualitätsmanagementsystem anzuwenden, mit dem die Einhaltung der Kriterien für das Eintreten des Abfallendes nachgewiesen werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Konformitätserklärung
  • Qualitätsmanagementsystem

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 15. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie