Das Abfallende für Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Mit der Verordnung über das Abfallende von bestimmten Arten von Schrotten wird nunmehr europaweit einheitlich das Abfallende für Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott geregelt. Die Schrotte werden dann nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung von der Erzeugerin/dem Erzeuger an eine andere Besitzerin/einen anderen Besitzer
- der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott wie auch die der Verwertung zugeführten Abfälle bestimmten, in den Anhängen der Verordnung geregelten, Kriterien genügen,
- das Verwertungsverfahren selbst in Einklang mit, wiederum im Anhang der Verordnung näher definierten, Kriterien durchgeführt wird und
- die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer eine Konformitätserklärung erstellt hat und ein Qualitätsmanagementsystem anwendet.
Das Abfallende tritt erst ein, sobald die Erzeugerin/der Erzeuger den Abfall an eine andere Besitzerin/einen anderen Besitzer weitergibt.
Betroffene Unternehmen
Erzeugerinnen/Erzeuger, die das Ende der Abfalleigenschaft von Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott deklarieren wollen.
Voraussetzungen
Siehe "Allgemeine Informationen".
Fristen
Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar.
Die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer muss Aufzeichnungen, Nachweise und Konformitätserklärungen mindestens sieben Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Wunsch vorlegen.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
Die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer stellt sicher, dass die Vorgaben der Verordnung eingehalten werden und hat für jede Schrottsendung eine Konformitätserklärung mit bestimmten Angaben auszustellen. Diese Konformitätserklärung muss von der Erzeugerin/vom Erzeuger oder von der Einführerin/dem Einführer beim Transport an die nächste Besitzerin/den nächsten Besitzer mitgeführt und an die nächste Besitzerin/den nächsten Besitzer der Schrottsendung übergeben werden. Weiters muss die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer Aufzeichnungen, Nachweise und Konformitätserklärungen mindestens sieben Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Wunsch vorlegen. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig.
Die Erzeugerin/der Erzeuger hat überdies ein Qualitätsmanagementsystem anzuwenden, mit dem die Einhaltung der Kriterien für das Eintreten des Abfallendes nachgewiesen werden kann.
Erforderliche Unterlagen
- Konformitätserklärung
- Qualitätsmanagementsystem
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind
- § 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie