Das Abfallende für Ersatzbrennstoffprodukte
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ersatzbrennstoffe sind Abfälle,
- die zur Gänze oder in einem relevanten Ausmaß zum Zweck der Energiegewinnung eingesetzt werden und
- die die Vorgaben gemäß Anlage 8 Abfallverbrennungsverordnung erfüllen.
Für Ersatzbrennstoffe mit vergleichbarer Qualität wie konventionelle Brennstoffe (Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 9 Abfallverbrennungsverordnung), besteht die Möglichkeit, das Abfallende zu deklarieren. In diesem Fall muss ein Beurteilungsnachweis erstellt und an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt werden. Weiters ist zur Dokumentation eine elektronische Abfallbilanz-Buchung in ein Produktlager erforderlich.
Bei Erfüllung folgender Voraussetzungen endet die Abfalleigenschaft mit der Deklaration:
- Das Abfallende für Ersatzbrennstoffe ist an eine bestimmungsgemäße Verwendung geknüpft.
- Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 einhalten, verbrannt werden.
Die bestimmungsgemäße Verwendung von Ersatzbrennstoffprodukten gilt als geeignete Risikomanagementmaßnahme gemäß REACH.
Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer, die das Abfallende deklarieren, müssen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologiejährlich Meldung erstatten über
- Art und Menge des Ersatzbrennstoffproduktes,
- die Änderungen der vorgesehenen Abnehmerinnen/Abnehmer des abgelaufenen Jahres sowie
- über die Ergebnisse einer externen Kontrolle.
Betroffene Unternehmen
Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer, die das Ende der Abfalleigenschaft von Ersatzbrennstoffen deklarieren wollen.
Voraussetzungen
Siehe "Allgemeine Informationen".
Fristen
Für das Abfallende eines Ersatzbrennstoffproduktes muss ein Beurteilungsnachweis an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt werden.
Eine jährliche Meldung muss dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des Folgejahres übermittelt werden.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Abteilung V/3) (→ BMK)
Anschrift: Stubenbastei 5, 1010 Wien
Verfahrensablauf
Die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer erstellt einen Beurteilungsnachweis und übermittelt ihn an die zuständige Stelle.
Bei der jährlichen Meldung ist genauso vorzugehen.
Erforderliche Unterlagen
- Beurteilungsnachweis
- Jahresmeldung
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
- Abfallverbrennungsverordnung (AVV)
- § 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Musterformulare für Beurteilungsnachweise sind auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erhältlich.
Für die jährliche Abfallendemeldung gibt es noch kein Formular.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie