Das Abfallende für Recyclingholzprodukte

Allgemeine Informationen

Für Recyclingholz besteht die Möglichkeit, das Abfallende zu deklarieren. Im Fall der Deklarierung ist ein Beurteilungsnachweis zu erstellen. Das Ende der Abfalleigenschaft ist in Form einer elektronischen Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Recyclingholzprodukte muss ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden.

Das Abfallende für Recyclingholz ist an eine bestimmungsgemäße Verwendung geknüpft. Recyclingholzprodukte dürfen nur in Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen eingesetzt werden. Bei der Herstellung von Recyclingholz, bei dem der Abfallbesitzer das Abfallende deklarieren will, muss sinngemäß die ÖNORM EN 15358 "Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen" einschließlich eines Qualitätsmanagementsystems mit externer Qualitätssicherung angewendet werden. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen endet die Abfalleigenschaft des Recyclingholzes mit der Deklaration.

Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer, die das Abfallende deklarieren, müssen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich Meldung erstatten über Art und Menge des Recyclingholzprodukts, die Änderungen der vorgesehenen Abnehmerinnen/Abnehmer des abgelaufenen Jahres oder die sich voraussichtlich ergeben werden sowie über die Ergebnisse einer externen Kontrolle.

Betroffene Unternehmen

Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer, die das Ende der Abfalleigenschaft von Recyclingholz deklarieren wollen.

Voraussetzungen

Siehe "Allgemeine Informationen".

Fristen

Bei einer Weitergabe von Recyclingholzprodukten muss ein gültiger Beurteilungsnachweis einschließlich Kennung übermittelt werden und darüber informiert werden, dass sie für den Einsatz in Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen die Kriterien des Abfallendes erfüllen.

Für das Abfallende eines Recyclingholzproduktes muss ein Beurteilungsnachweis des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt werden.

Eine jähriche Meldung muss dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des Folgejahres übermittelt werden.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Abteilung V/3) ( BMK)
Anschrift: Stubenbastei 5, 1010 Wien

Verfahrensablauf

Die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer erstellt einen Beurteilungsnachweis und übermittelt ihn an die zuständige Stelle. Bei der jährlichen Meldung ist genauso vorzugehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Beurteilungsnachweis
  • Jahresmeldung

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Musterformulare für Beurteilungsnachweise sind auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erhältlich.

Für die jährliche Abfallendemeldung gibt es noch kein Formular.

Letzte Aktualisierung: 23. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie