Abfallsammlung/-behandlung – dauernde Einstellung der Tätigkeit

Allgemeine Informationen

Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler müssen eine dauernde Einstellung ihrer Tätigkeit unverzüglich melden.

Hinweis

Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung.

Betroffene Unternehmen

Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Fristen

Die Meldung muss unverzüglich erfolgen.

Zuständige Stelle

Der Landeshauptmann

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

§ 27 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 15. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie