Gefährliche Abfälle

Für die Sammlung und für die Behandlung von gefährlichen Abfällen (z.B. Leuchtstoffröhren, Batterien, Eisenbahnschwellen) ist – abgesehen von dem Erfordernis einer speziellen Erlaubnis – in vielen Fällen auch eine ausdrückliche Bestellung entsprechender verwaltungs(straf)rechtlich verantwortlicher Personen vorgesehen.

Erlaubnispflichtige Unternehmen, die Abfälle sammeln oder behandeln, haben dabei in der Regel eine abfallrechtliche Geschäftsführerin/einen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Gemeinden haben der Behörde eine fachkundige Person namhaft zu machen.

Letzte Aktualisierung: 23. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie