Gefährliche Abfälle – Fachkundige Personen in Gemeinden

Allgemeine Informationen

Gemeinden müssen fachkundige Personen für die Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen bestellen.

Hinweis

Das gilt sowohl für die Sammlung und/oder Behandlung von nicht gefährlichen als auch für die Sammlung und/oder Behandlung von gefährlichen Abfällen!

Betroffene Unternehmen

Gemeinden, die Abfälle sammeln und/oder behandeln.

Voraussetzungen

Die fachkundige Person muss verlässlich sein und folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen:

  • Kenntnisse betreffend Einstufung und Gefährdungspotenzial und die vorgesehene Behandlungsart der zu sammelnden und der zu behandelnden Abfälle
  • Chemische Grundkenntnisse
  • Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen
  • Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe
  • Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften
  • Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Der Landeshauptmann

Verfahrensablauf

Die fachkundige Person muss der zuständigen Stelle bekannt gegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Zusätzliche Informationen

Scheidet die fachkundige Person aus, muss die Gemeinde unverzüglich eine neue fachkundige Person namhaft machen.

Rechtsgrundlagen

§ 26 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 15. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie