Gefährliche Abfälle – Fachkundige Personen in Gemeinden
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Gemeinden müssen fachkundige Personen für die Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen bestellen.
Hinweis
Das gilt sowohl für die Sammlung und/oder Behandlung von nicht gefährlichen als auch für die Sammlung und/oder Behandlung von gefährlichen Abfällen!
Betroffene Unternehmen
Gemeinden, die Abfälle sammeln und/oder behandeln.
Voraussetzungen
Die fachkundige Person muss verlässlich sein und folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen:
- Kenntnisse betreffend Einstufung und Gefährdungspotenzial und die vorgesehene Behandlungsart der zu sammelnden und der zu behandelnden Abfälle
- Chemische Grundkenntnisse
- Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen
- Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe
- Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften
- Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Der Landeshauptmann
Verfahrensablauf
Die fachkundige Person muss der zuständigen Stelle bekannt gegeben werden.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
Kosten
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
Zusätzliche Informationen
Scheidet die fachkundige Person aus, muss die Gemeinde unverzüglich eine neue fachkundige Person namhaft machen.
Rechtsgrundlagen
§ 26 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie