Abfallsammlung und -behandlung – Fachkundige Personen in Gemeinden

Allgemeine Informationen

Gemeinden müssen fachkundige Personen für das Sammeln und/oder Behandeln von Abfällen bestellen.

Hinweis

Das gilt sowohl für das Sammeln und/oder Behandeln von nicht gefährlichen als auch von gefährlichen Abfällen.

Betroffene Unternehmen

Gemeinden, die Abfälle sammeln und/oder behandeln.

Voraussetzungen

Die fachkundige Person muss verlässlich sein und folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen:

  • Kenntnisse betreffend Einstufung, Gefährdungspotenzial und die vorgesehene Behandlungsart der zu sammelnden und der zu behandelnden Abfälle
  • Chemische Grundkenntnisse
  • Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen
  • Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe
  • Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften
  • Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten

Zuständige Stelle

Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann

Verfahrensablauf

Die fachkundige Person muss der zuständigen Stelle bekannt gegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Zusätzliche Informationen

Scheidet die fachkundige Person aus, muss die Gemeinde unverzüglich eine neue fachkundige Person nennen.

Rechtsgrundlagen

§ 26 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 22. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie