Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

Allgemeine Informationen

Ein Sammel- und Verwertungssystem ist eine Rechtsperson, die die Verpflichtungen von Herstellerinnen/Herstellern oder Importeurinnen/Importeuren bestimmter Produkte (Elektrogeräte, Batterien, Verpackungen, Fahrzeuge) rechtswirksam übernehmen kann. Die Verpflichtungen betreffen das Sammeln und Behandeln dieser Produkte oder Abfälle und die Nachweisführung darüber. Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen benötigt eine Genehmigung durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).

Betroffene Unternehmen

Sammel- und Verwertungssysteme

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Genehmigung sind:

  • Die Sammlung und Verwertung von Abfällen, für die eine Verpflichtung übernommen werden soll, muss dem Stand der Technik entsprechen und die öffentlichen Interessen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  • Eine kostendeckende Finanzierung einschließlich einer ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen muss gegeben sein.
  • Die Mittel müssen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verwendet werden.
  • Die Vermeidung von Abfällen muss durch Aufwendung von zumindest 0,5 Prozent der Summe der jährlich für die Entpflichtung eingenommenen Entgelte für Abfallvermeidungsprojekte gefördert werden.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Genehmigung müssen insbesondere folgende Angaben und Nachweise angeschlossen werden:

  • Angaben über den Rechtsträger und über die Eigentümerstruktur
  • Vertrag, der die Gesellschaft begründet (in der gültigen Fassung)
  • Darstellung der Unternehmensstruktur (Aufbau und Ablauforganisation)
  • Angaben über die Produkte und die zu übernehmenden Abfälle
  • Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Sammel- und Verwertungssystems, einschließlich der Geschäftsfelder (z.B. produkts-, branchen-, abfallspezifisch, Sammlung von in privaten Haushalten oder gewerblich anfallenden Abfällen)
  • die gewerberechtliche Berechtigung, soweit erforderlich
  • eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten)
  • der Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereiches zur Erfüllung der Verpflichtungen
  • Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung
  • ein Konzept zur getrennten Aufschlüsselung der Kosten, sofern mehrere Sammel- und Verwertungssysteme betrieben werden
  • der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen
  • ein effektives Kontrollkonzept
  • Angaben über die Art der Nachweisführung der Sammel- und Verwertungsquoten
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung

Zusätzliche Anforderungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen

  • Sicherstellung der Flächendeckung
  • Vertrag mit einem Sammelpartner für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) oder ein Mitbenutzungsvertrag mit einem anderen Sammel- und Verwertungssystem
  • ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion
  • monatliche Meldung der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie

Zusätzliche Anforderungen für Sammel-und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

  • gesamthaftes Betreiben für eine Sammelkategorie
  • Sicherstellung der Flächendeckung
  • monatliche Meldung der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie

Kosten

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Erkundigungen können bei der zuständigen Stelle eingeholt werden.

Zusätzliche Informationen

Der Betrieb darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren genehmigt werden. Eine kürzere Frist ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich. Nach Ablauf der Frist muss eine neuerliche Genehmigung beantragt werden.

Jeder Abfallsammler, der einen Vertrag mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abgeschlossen hat, ist verpflichtet, Sammelverträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abzuschließen.

Rechtsgrundlagen

§§ 29 bis 36 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie