Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen

Allgemeine Informationen

Das Herstellen und Verwenden von Recycling-Baustoffen ist in der Recycling-Baustoffverordnung geregelt.

Recycling-Baustoffe als natürliche oder recyclierte Gesteinskörnung oder als industriell hergestellte Gesteinskörnung aus Stahlwerksschlacken dürfen ausschließlich aus Abfällen, die in der Recycling-Baustoffverordnung (Anhang 1, Tabelle 1) aufgelistet sind, hergestellt werden. Diese Abfälle müssen weitestgehend frei von bestimmten Verunreinigungen sein, die in der Verordnung genannt sind (z.B. Asbest oder Mineralöl).

Im Rahmen der Eingangskontrolle muss die Herstellerin/der Hersteller von Recycling-Baustoffen die Eignung der Abfälle für die Herstellung von Recycling-Baustoffen prüfen. Insbesondere ist der Abfall auf unzulässige Vermischungen, unzulässige Abfälle oder Verunreinigungen zu untersuchen.

Recycling-Baustoffe haben die Grenzwerte gemäß Anhang 2 der Recycling-Baustoffverordnung einzuhalten. Das erfolgt auf Basis eines Qualitätssicherungssystems (Anhang 3 der Verordnung). Chemische Analysen im Rahmen der Qualitätssicherung sind von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchzuführen.

Recycling-Baustoffe müssen der entsprechenden Qualitätsklasse zugeordnet werden und den bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik entsprechen. Sie müssen auch den Vorgaben der EU-Bauprodukte-Verordnung entsprechen.

Je nach Qualitätsklasse sind die Einsatzbereiche beschränkt bzw. herrschen Verwendungsverbote (z.B. in Wasserschutzgebieten).

Die Herstellerin/der Hersteller hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen aufzuzeichnen und elektronisch zu melden. Dabei sind die Anforderungen des Anhang 5 der Recycling-Baustoffverordnung einzuhalten.

Recycling-Baustoffe der besten Qualitätsklasse (Qualitätsklasse U-A) verlieren mit der Übergabe durch deren Herstellerin/Hersteller an Dritte ihre Abfalleigenschaft.

Die Herstellerin/der Hersteller eines Recycling-Baustoffes der Qualitätsklasse U-A hat eine Konformitätserklärung über das Durchführen der Qualitätssicherung sowie das Einhalten der Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A auszustellen. Eine Kopie dieser Konformitätserklärung ist der Übernehmerin/dem Übernehmer des Recycling-Baustoff-Produktes zu übergeben.

Achtung

Die Sonderbestimmung "Bautechnische Verwertung vor Ort" (§ 10a Recycling-Baustoffverordnung) ist zu beachten.

Betroffene Unternehmen

  • Betreiberinnen/Betreiber von Anlagen, in denen Recycling-Baustoffe hergestellt werden
  • Bauunternehmen, die Recycling-Baustoffe für die eigene Verwendung herstellen
  • Bauunternehmen, die Recycling-Baustoffe einsetzen

Zuständige Stelle

Für die Kontrolle der Herstellung von Recycling-Baustoffe: die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Tätigkeit ausgeübt wird.

Für die Meldung der Herstellung von Recycling-Baustoff-Produkten: das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK).

Verfahrensablauf

Meldung an das BMK

Die Herstellerin/der Hersteller von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A muss vor der erstmaligen Übergabe an Dritte eine Meldung an das BMK über edm.gv.at erstatten. Die Anforderungen werden durch das Übertragen des vordefinierten Textes in das Feld "Sonstige Tätigkeit" im Tätigkeitsprofil des Stammdatenregisters ZAReg werden in einem Schritt erfüllt.

Erforderliche Unterlagen

Die Anforderungen an Qualitätskontrolle und Dokumentation sind insbesondere im Anhang 3 der Recycling-Baustoffverordnung angegeben.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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