Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Recycling-Baustoffverordnung regelt die Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen.
Recycling-Baustoffe als natürliche oder recyclierte Gesteinskörnung oder als industriell hergestellte Gesteinskörnung aus Stahlwerksschlacken dürfen ausschließlich aus Abfällen, die in Anhang 1, Tabelle 1 der Verordnung aufgelistet sind, hergestellt werden. Diese Abfälle müssen weitestgehend frei von in der Verordnung genannten Verunreinigungen (z.B. Asbest oder Mineralöl) sein.
Die Herstellerin/der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat im Rahmen der Eingangskontrolle die Eignung der Abfälle für die Herstellung von Recycling-Baustoffen zu prüfen. Insbesondere ist der Abfall auf unzulässige Vermischungen, unzulässige Abfälle oder Verunreinigungen zu untersuchen.
Recycling-Baustoffe haben – auf Basis des Qualitätssicherungssystems gemäß Anhang 3 – die Grenzwerte gemäß Anhang 2 einzuhalten. Chemische Analysen im Rahmen der Qualitätssicherung sind von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchzuführen.
Recycling-Baustoffe müssen der entsprechenden Qualitätsklasse zugeordnet und den bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik entsprechen.
Ein Recycling-Baustoff hat auch den Vorgaben der EU-Bauprodukte-Verordnung zu entsprechen.
Recycling-Baustoffe sind in ihrem Einsatzgebiet teilweise beschränkt. Je nach Qualitätsklasse sind die Einsatzbereiche beschränkt bzw. herrschen Verwendungsverbote z.B. in Wasserschutzgebieten.
Recycling-Baustoffe der besten Qualitätsklasse (Qualitätsklasse U-A) verlieren mit der Übergabe durch deren Herstellerin/Hersteller an eine Dritte/einen Dritten ihre Abfalleigenschaft.
Die Herstellerin/der Hersteller eines Recycling-Baustoffes der Qualitätsklasse U-A hat eine Konformitätserklärung über die Durchführung der Qualitätssicherung sowie die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A auszustellen und eine Kopie dieser Konformitätserklärung der Übernehmerin/dem Übernehmer des Recycling-Baustoff-Produktes zu übergeben.
Achtung
Die Sonderbestimmung "Bautechnische Verwertung vor Ort" (§ 10a Recycling-Baustoffverordnung) ist zu beachten.
Betroffene Unternehmen
- Betreiberinnen/Betreiber von Anlagen, in denen Recycling-Baustoffe hergestellt werden
- Bauunternehmerinnen/Bauunternehmer, die Recycling-Baustoffe für die eigene Verwendung herstellen
- Bauunternehmerinnen/Bauunternehmer, die Recycling-Baustoffe einsetzen
Zuständige Stelle
Für die Kontrolle der Herstellung der Recycling-Baustoffe: die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Tätigkeit ausgeübt wird.
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung (MA) 22 (→ Stadt Wien)
Für die Meldung der Herstellung von Recycling-Baustoff-Produkten: das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK).
Verfahrensablauf
Vor der erstmaligen Übergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A an Dritte muss durch die Herstellerin/den Hersteller von Recycling-Baustoffen eine Meldung an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das EDM-Portal erfolgen: durch Übertragung des vordefinierten Textes in das Feld "Sonstige Tätigkeit" im Tätigkeitsprofil des Stammdatenregisters ZAReg werden diese Anforderungen in einem Schritt erfüllt.
Erforderliche Unterlagen
Die Anforderungen an Qualitätskontrolle und Dokumentation sind insbesondere im Anhang 3 der Recycling-Baustoffverordnung angegeben.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Die Herstellerin/der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß den Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung nach Maßgabe des Anhangs 5 der Recycling-Baustoffverordnung aufzuzeichnen und elektronisch zu melden.
Weiterführende Links
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
- EDM-Portal (→ BMK)
- Zentrales Anlagenregister (ZAReg) (→ BMK)
Rechtsgrundlagen
- §§ 5, 16 Abs 7 Abfallwirtschaftsgesetz AWG 2002
- Recycling-Baustoffverordnung
- Abfallbilanzverordnung
- EU-Bauprodukte-Verordnung
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie