Nicht gefährliche Abfälle – Verantwortliche Personen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, muss eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden.
Betroffene Unternehmen
Jede juristische Person, die nicht gefährliche Abfälle oder Asbestzement sammelt und behandelt.
Voraussetzungen
Die verantwortliche Person muss verlässlich sein und fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
Als verantwortliche Person ist z.B. eine nach Außen zur Vertretung befugte Person wie die handelsrechtliche Geschäftsführerin/der handelsrechtliche Geschäftsführer oder eine gemäß Verwaltungsstrafgesetz verantwortliche Person zu sehen.
Zuständige Stelle
Der Landeshauptmann
Verfahrensablauf
Die verantwortliche Person muss der zuständigen Stelle namhaft gemacht werden.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen.
Kosten
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen.
Zusätzliche Informationen
Scheidet die verantwortliche Person aus dem Betrieb aus, so hat die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber unverzüglich eine neue verantwortliche Person namhaft zu machen.
Erfolgt die Namhaftmachung nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.
Rechtsgrundlagen
§ 26 Abs 5 und 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie