Nicht gefährliche Abfälle – Verantwortliche Person

Allgemeine Informationen

Für das Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement muss eine verantwortliche Person bestellt werden, wenn die Tätigkeit

Die verantwortliche Person ist verantwortliche Beauftragte/verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes. Sie ist für das fachlich einwandfreie Ausüben des Sammelns bzw. Behandelns von nicht gefährlichen Abfällen und für das Einhalten der abfallrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen verantwortlich.

Die Abbestellung einer verantwortlichen Person muss der Behörde angezeigt werden.

Betroffene Unternehmen

Jede juristische Person, die nicht gefährliche Abfälle oder Asbestzement sammelt oder behandelt.

Voraussetzungen

Die verantwortliche Person muss verlässlich sein und fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

Verantwortliche Person ist beispielsweise eine nach außen zur Vertretung befugte Person wie die handelsrechtliche Geschäftsführerin/der handelsrechtliche Geschäftsführer oder eine gemäß Verwaltungsstrafgesetz verantwortliche Person.

Zuständige Stelle

Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann

Verfahrensablauf

Die verantwortliche Person muss der zuständigen Stelle genannt werden. Die Abbestellung der verantwortlichen Person muss der Behörde angezeigt werden. 

Erforderliche Unterlagen

Bei Bestellung: Nachweise über das Erfüllen der Voraussetzungen

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen.

Zusätzliche Informationen

Scheidet die verantwortliche Person aus dem Betrieb aus, hat die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber unverzüglich eine neue verantwortliche Person zu bestellen.

Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb von drei Monaten, ist die Tätigkeit einzustellen.

Rechtsgrundlagen

§ 26 Abs 5 und 6 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 18. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie