Nicht gefährliche Abfälle – Verantwortliche Person
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist die Erlaubniswerberin/der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, muss eine verantwortliche Person bestellt werden.
Die verantwortliche Person ist verantwortliche Beauftragte/verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung bzw. Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und die Einhaltung von abfallrechtlichen Genehmigungen verantwortlich.
Die Abbestellung einer verantwortlichen Person muss der Behörde angezeigt werden.
Betroffene Unternehmen
Jede juristische Person, die nicht gefährliche Abfälle oder Asbestzement sammelt oder behandelt
Voraussetzungen
Die verantwortliche Person muss verlässlich sein und fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
Als verantwortliche Person ist z.B. eine nach Außen zur Vertretung befugte Person wie die handelsrechtliche Geschäftsführerin/der handelsrechtliche Geschäftsführer oder eine gemäß Verwaltungsstrafgesetz verantwortliche Person zu sehen.
Zuständige Stelle
Der Landeshauptmann
Verfahrensablauf
Die verantwortliche Person muss der zuständigen Stelle namhaft gemacht werden. Die Abbestellung der verantwortlichen Person muss der Behörde angezeigt werden.
Erforderliche Unterlagen
Bei Bestellung: Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
Kosten
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen.
Zusätzliche Informationen
Scheidet die verantwortliche Person aus dem Betrieb aus, so hat die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber unverzüglich eine neue verantwortliche Person zu bestellen.
Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.
Beachten Sie bitte die folgende Übergangsfrist: Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt und ist noch keine verantwortliche Person namhaft gemacht, so muss eine verantwortliche Person bis zum 1. Juni 2022 bestellt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 26 Abs 5 und 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie