Abfallsammlung und -behandlung – Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten

Allgemeine Informationen

Jede Person, die ein Bauwerk

  • abreißt,
  • umbaut,
  • renoviert, oder
  • sonstige Abbruchtätigkeiten, bei denen Abfälle anfallen, beauftragt oder durchführt,

ist verpflichtet, besondere abfallrechtliche Vorkehrungen zu treffen. Diese Pflichten umfassen die Schad- und Störstofferkundungen, die Verpflichtung zum Rückbau und die Verpflichtung zur Trennung der Bau- und Abbruchabfälle.

Schad- und Störstofferkundung

Der Umfang der Schad- und Störstofferkundung ist nach dem Ausmaß des Abbruchvorhabens gestaffelt:

  • Fallen bei einem Abbruchvorhaben mehr als 750 Tonnen Bau- und Abbruchabfälle an, ist  gemäß ÖNORM B 3151 eine "orientierende Schad- und Störstofferkundung" jedenfalls durch eine rückbaukundige Person durchzuführen.
  • Ist zusätzlich beim Bauwerk ein Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3 gegeben, ist stattdessen eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.

Im Rahmen der (orientierenden) Schad- und Störstofferkundung sind auch jene Bauteile zu dokumentieren, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.

Verpflichtung zum Rückbau

Der Abbruch eines Bauwerkes hat bei einem Abbruchvorhaben, bei dem mehr als 750 Tonnen Bau- und Abbruchabfälle anfallen, als verwertungsorientierter Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen.

Rückbau bedeutet, dass der Abbruch eines Bauwerkes im Allgemeinen in umgekehrter Reihenfolge der Errichtung eines Bauwerkes zu geschehen hat. Dies mit dem Ziel, dass die beim Abbruch anfallenden Materialien weitgehend einer Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen oder einem Recycling zugeführt werden können. Dabei ist insbesondere auf die Entfernung von Schad- (v.a. gefährliche Abfälle) und Störstoffen (z.B. gipshaltige Abfälle) sowie den Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu achten.

In der ÖNORM B 3151 ist die konkrete Vorgehensweise für den Rückbau und die Dokumentation geregelt. Eine Kopie der Dokumentation des Rückbaus ist von der Bauherrin/dem Bauherrn und jeder/jedem weiteren Übernehmerin/Übernehmer bei der ersten Übergabe von mineralischem Abfall oder Holzabfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen an eine Dritte/einen Dritten gemeinsam mit dem Abfall weiterzugeben.

Achtung

Die Dokumentation der (orientierenden) Schad- und Störstofferkundung sowie des Rückbaus muss mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Dokumentation des Rückbaus muss außerdem auf der Baustelle aufliegen.

Trennpflicht der Bau- und Abbruchabfälle

Bei Bau- und Abbruchtätigkeiten besteht weiters eine Trennpflicht bei den entstehenden Abfällen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Vor Ort sind gefährliche Abfälle (z.B. Asbest, teerhaltige Materialien, [H]FCKW-hältige Dämmplatten [XPS]) von nicht gefährlichen Abfällen zu trennen.
  • Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle sind ebenfalls vor Ort voneinander zu trennen.
  • Ist ein Rückbau verpflichtend durchzuführen, sind auch die im Rahmen der Rückbauplanung festgelegten Hauptbestandteile vor Ort zu trennen.
  • Wenn die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kann die Trennung in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage geschehen.

Bei einem Neubau ab einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 sind die Stoffgruppen Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Wenn die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kann die Trennung in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage geschehen.

Betroffene Unternehmen

  • Auftraggeberinnen/Auftraggeber für Bau- und Abbruchvorhaben
  • Bauunternehmen

Zuständige Stelle

Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Abbruch durchgeführt wird.

Verfahrensablauf

Die Dokumentationen müssen der zuständigen Stelle auf Verlangen vorgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen

Die Anforderungen an die Dokumentation und die erforderlichen Unterlagen sind unter anderem in der ÖNORM B 3151 und ÖNORM EN ISO16000-32 detailliert beschrieben.

Kosten

Es fallen keine Gebühren oder Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Die Bauherrin/der Bauherr trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Schad- und Störstofferkundung sowie des Rückbaus.

Das bedeutet nicht, dass die Aufgaben in jedem Fall durch diese Personen selbst durchgeführt werden müssen; sie können auch vertraglich an andere übertragen werden. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kann – sofern § 9 Abs 2 VStG nicht gegeben ist – nicht übertragen werden.

Rechtsgrundlagen

Recycling-Baustoffverordnung (RBV)

Zum Formular

ÖNORM B 3151 ( BMK):

  • Formular A: orientierende Schad- und Störstofferkundung
  • Formular B: Rückbaukonzept
Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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