Abgabe und Erwerb von Giften

Allgemeine Informationen

Wer Gifte im Sinne des § 35 Chemikaliengesetz 1996 abgibt oder erwirbt, muss dazu berechtigt sein.

Zum Erwerb und zur Abgabe berechtigt sind:

  • Drogistinnen/Drogisten, Herstellerinnen/Hersteller von Arzneimitteln und Giften sowie Großhändlerinnen/Großhändler mit Arzneimitteln und Giften im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung
  • Apotheken

Zum Erwerb sind zusätzlich berechtigt:

  • Betriebe und andere selbständige berufsmäßige Verwenderinnen/Verwender, die eine Giftbezugsbescheinigung besitzen
  • Inhaberinnen/Inhaber einer (alten) Giftbezugsbewilligung (nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer)
  • Gegen Vorlage einer Bestätigung, dass sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    • Universitäten, Privatuniversitäten, Pädagogische Hochschulen, private Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen
    • Wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften
    • Gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen
    • Dienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Gifte benötigen
    • Öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
  • Ärztinnen/Ärzte, Tierärztinnen/Tierärzte oder Dentistinnen/Dentisten, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen
  • Chemische Laboratorien, sofern sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen
  • Schädlingsbekämpferinnen/Schädlingsbekämpfer, soweit sie die Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen
  • Anstalten und sonstige Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie dazu errichtete Zweckverbände, sofern sie diese Gifte für Analysezwecke benötigen.

Bestätigungen für Universitäten, Hochschulen etc. werden von der Rektorin/dem Rektor bzw. von der Leitung ausgestellt. Alle anderen Bestätigungen werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgestellt. Die Bezirksverwaltungsbehörde bekommt eine Abschrift der Bestätigung (ausgenommen Bestätigungen, die für Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ausgestellt wurden).

Betroffene Unternehmen

Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.

Zuständige Stelle

Bezirksverwaltungsbehörde

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Chemiepolitik und Biozide ( BMK)

Letzte Aktualisierung: 6. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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