Einstufungs-, Verpackungs-, Kennzeichnungspflichten, Einstufungsdaten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Jede/jeder, der gefährliche Produkte herstellt, importiert oder sonst in Österreich vertreibt, hat sich über die gefährlichen Eigenschaften dieser Produkte zu informieren. Entsprechend dieser Informationen sind Unternehmerinnen/Unternehmer verpflichtet, die von ihnen auf den Markt gebrachten Produkte entsprechend ihrer gefährlichen Eigenschaften einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Diese Verpflichtungen haben den Sinn, dass die Verwenderinnen/die Verwender solcher Produkte über die von diesen Produkten ausgehenden Gefahren Bescheid wissen. Sie sind weiters verpflichtet, den Chemikalieninspektorinnen/den Chemikalieninspektoren der Bundesländer die erforderlichen Daten und Auskünfte hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorschriften zu geben.
Zudem sind von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern vor dem Inverkehrbringen von Gemischen, welche aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich einzustufen sind, Informationen für eine medizinische Beauskunftung insbesondere in Notfällen erforderlich. Seit dem 1.1.2021 ist eine harmonisierte Meldung über die Europäische Chemikalienagentur vorgesehen, sofern es sich um Gemische zur Verwendung durch Verbraucher/Gewerbliche handelt. Hierfür bedarf es einer Harmonisierten Mitteilung gemäß Anhang VIII, die auch die Erstellung eines eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) erfordert. Nähere Regelungen zum UFI (inklusive Kennzeichnung) entnehmen Sie Art. 25 Abs. 7, Art. 29 sowie Anhang VIII. (§ 54 Chemikaliengesetz, Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-Verordnung)
Betroffene Unternehmen
Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Zuständige Stelle
- Ämter der Landesregierungen
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Erforderliche Unterlagen
Prüfdaten und Testergebnisse
Rechtsgrundlagen
§§ 19, 21, 22, 23, 24, 25, 39 Abs 2, 54 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG)
Experteninformation
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie