Einstufungs-, Verpackungs-, Kennzeichnungspflichten, Einstufungsdaten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Jede/jeder, der gefährliche Produkte herstellt, importiert oder sonst in Österreich vertreibt, hat sich über die gefährlichen Eigenschaften dieser Produkte zu informieren. Entsprechend dieser Informationen sind Unternehmerinnen/Unternehmer verpflichtet, die von ihnen auf den Markt gebrachten Produkte entsprechend ihrer gefährlichen Eigenschaften einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen. Diese Verpflichtungen haben den Sinn, dass die Verwenderinnen/die Verwender solcher Produkte über die von diesen Produkten ausgehenden Gefahren Bescheid wissen. Sie sind weiters verpflichtet, den Chemikalieninspektorinnen/den Chemikalieninspektoren der Bundesländer die erforderlichen Daten und Auskünfte hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorschriften zu geben.
Betroffene Unternehmen
Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Zuständige Stelle
- → Ämter der Landesregierungen
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Erforderliche Unterlagen
Prüfdaten und Testergebnisse
Rechtsgrundlagen
§§ 19, 21, 22, 23, 24 und 39 Abs 2 Chemikaliengesetz 1996
Experteninformation
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie