Giftbezugsbescheinigung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für den Bezug von Giften gemäß § 35 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) durch Betriebe und sonstige berufsmäßige Verwenderinnen/Verwender wird eine Giftbezugsbescheinigung benötigt.
Zum Erwerb einer Giftbezugsbescheinigung hat der Betrieb bzw. die berufsmäßige Verwenderin/der berufsmäßige Verwender eine Meldung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Die Meldung zur Erlangung einer Giftbezugsbescheinigung muss Folgendes enthalten:
- Die Geschäftssparte bzw. die Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit
- Den Verwendungszweck des Giftes (wenn ausschließlich für Analysezwecke, ist dies anzuführen)
- Die Bezeichnung des Giftes (wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann eine Sammelbezeichnung verwendet werden)
- Den Namen und die Funktionsbezeichnung zumindest einer im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigten Person, die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die erforderlichen Kenntnisse (§ 41b Abs 1 Z 1 ChemG 1996 sowie Kenntnisse der Ersten Hilfe (§ 41b Abs 1 Z 2 ChemG 1996) besitzt. Letzterer Nachweis (Erste Hilfe) kann alternativ auch durch eine andere im Betriebsbereich dauernd beschäftigte und verfügbare Person beigebracht werden (z.B. Ersthelfer gemäß ASchG)
- Der Meldung sind entsprechende Nachweise anzuschließen (§ 41a Abs 2 ChemG 1996)
Die Giftbezugsbescheinigung ist unbefristet gültig. Änderungen bei den Voraussetzungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Diese hat im Anschluss die Giftbezugsbescheinigung entsprechend zu ändern.
Betroffene Unternehmen
Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
- §§ 41a, 41b und 41 Abs 3 Z 6 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)
- § 3 Giftverordnung 2000
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
Experteninformation
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie