Gebrauchsmusteranmeldung

Allgemeine Informationen

Ein Gebrauchsmuster ist neben einem Patent die zweite Möglichkeit, für eine technische Erfindung Schutz zu erhalten. Es entspricht sachlich dem Patent: Allein die/der Anmeldende darf die Erfindung in Österreich

  • betriebsmäßig herstellen,
  • vertreiben oder
  • gebrauchen.

Der Unterschied besteht darin, dass jede formal einwandfreie Anmeldung registriert wird, ohne dass die Erfindung neu und erfinderisch sein muss, solange sie nicht länger als sechs Monate vor der Anmeldung veröffentlicht wurde. Das hat den Vorteil, dass das Verfahren kürzer ist und sich Erfinderinnen/Erfinder rasch gegen Nachahmung schützen können. Der Nachteil ist, dass andere Personen beantragen können, dass das Gebrauchsmuster für nichtig erklärt und die Registrierung wieder gelöscht wird.

Gebrauchsmuster sind territoriale, d.h. nationale Schutzrechte und gelten daher nur in jenen Staaten, für die sie erteilt wurden. Ein in Österreich registriertes Gebrauchsmuster gilt nur in Österreich.

Im Vergleich zum Patent gibt es folgende Unterschiede:

  • Kürzere Laufzeit: zehn Jahre
  • Geringere Kosten
  • Kürzere Verfahrensdauer
  • Neuheitsschonfrist von sechs Monaten (Registrierung trotz Veröffentlichung möglich, solange diese innerhalb der letzten sechs Monate vor der Anmeldung stattgefunden hat)
  • Schutz einer Programmlogik und von Behandlungsverfahren für den tierischen Körper zulässig
  • Keine Gebührenstundung
  • Keine gewerberechtliche/steuerrechtliche Begünstigung

Die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters beträgt maximal zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Es erlischt davor, wenn die Jahresgebühren nicht mehr bezahlt werden, auf das Schutzrecht verzichtet wird oder das Gebrauchsmuster für nichtig erklärt wird.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer in Österreich.

Betroffene Unternehmen

Natürliche und juristische Personen, die ihre Erfindung durch ein Gebrauchsmuster schützen lassen wollen.

Voraussetzungen

Neben der Neuheit und Erfindungseigenschaft muss eine bestimmte technische Aufgabe mit bestimmten technischen Mitteln gelöst werden. Für Fachleute muss klar sein, wie die Erfindung auszuführen ist.

Nicht geschützt werden können

  • Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
  • ästhetische Formschöpfungen
    • Die äußere Form – das Design – eines Produktes kann als Muster geschützt werden
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen
  • die Wiedergabe von Informationen
  • Erfindungen, die den allgemein anerkannten Naturgesetzen (Energiesatz, Impulssatz, etc.) widersprechen

Fristen

Tipp

Melden Sie Ihre Erfindung zuerst an und treten Sie erst dann an die Öffentlichkeit – so riskieren Sie nicht, die Neuheit Ihrer Erfindung selbst zu gefährden.

Im Unterschied zum Patent gibt es beim Gebrauchsmuster die sogenannte Neuheitsschonfrist. Sollten Sie Ihre Erfindung, beispielsweise in einer Fachzeitschrift, veröffentlicht haben und diese Veröffentlichung ist nicht länger als sechs Monate vor der Anmeldung erfolgt, dann ist noch eine Gebrauchsmusterregistrierung in Österreich möglich.

Zuständige Stelle

Österreichisches Patentamt (→ ÖPA)

Verfahrensablauf

Für die Anmeldung ist das Formular Gebrauchsmusteranmeldung vorgesehen. So sind die formalen Anforderungen leichter zu erfüllen.

So werden die formalen Anforderungen leichter erfüllt. Die Erfindung sollte schon bei der Anmeldung so genau beschrieben werden, dass Fachleute die Erfindung auf Basis der Beschreibung ohne weiteres realisieren könnten.

Haben Anmeldende ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung in Österreich, kann das Gebrauchsmuster ohne Vertretung angemeldet werden. Möchten sie sich vertreten lassen, können sie statt einer berufsmäßigen auch eine nicht berufsmäßige Vertretung wählen. In diesem Fall muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden.

Anmeldende, die weder Wohnsitz noch Niederlassung in Österreich haben, müssen eine zur Vertretung in Österreich befugte berufsmäßige Parteienvertretung (Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariate) bevollmächtigen.

Ist der Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz, reicht eine österreichische Zustellungsbevollmächtigung.

Es gibt folgende Möglichkeiten, ein Gebrauchsmuster anzumelden:

Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig!

Nach der Anmeldung – Das Registrierungsverfahren

Bei der Gebrauchsmusteranmeldung prüft das Österreichische Patentamt (wenn die Anmelderin/der Anmelder Ansprüche vorgelegt hat) die Gesetzmäßigkeit und recherchiert den Stand der Technik. Es wird aber nicht geprüft, ob es die Erfindung bereits gibt (Neuheit) oder ein erfinderischer Schritt vorliegt – nach Vorliegen gesetzmäßiger Unterlagen wird das Gebrauchsmuster jedenfalls registriert. Etwa sechs Monate nach der Anmeldung erhält die Anmelderin/der Anmelder einen Recherchenbericht über den Stand der Technik.

Bis zur Registrierung vergehen durchschnittlich elf Monate. Es kann aber gegen eine Zuschlagszahlung eine beschleunigte Registrierung beantragt werden. In diesem Fall wird die Anmeldung umgehend nach positiver Gesetzmäßigkeitsprüfung registriert und die Gebrauchsmusterschrift veröffentlicht. Erst danach wird der Recherchenbericht erstellt und ebenfalls veröffentlicht.

Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit der von dem Prüfer/der Prüferin verfügten Registrierung im Gebrauchsmusterregister und der Veröffentlichung im Gebrauchsmusterblatt. Die Gebrauchsmusterschrift wird am Publikationsserver bereitgestellt und eine Gebrauchsmusterurkunde ausgestellt.

Gebrauchsmusterverletzung

Wird Ihr Gebrauchsmuster verletzt, können Sie auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung sowie Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg klagen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Formular Gebrauchsmusteranmeldung sind in zweifacher Ausführung anzuschließen:

Kosten

Die Mindestkosten für eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung mit bis zu zehn Ansprüchen, inklusive Registrierung und Veröffentlichung betragen 330 Euro.

Bei der Anmeldung ist noch keine Gebühren zu bezahlen. Innerhalb von etwa zwei Wochen nach der Anmeldung erhalten erhält man einen Zahlschein mit Aktenzeichen und dem Zahlungszweck. Bei Online-Einreichung werden die fälligen Gebühren direkt berechnet und der Anmeldung ein Aktenzeichen zugeordnet. In diesem Fall erhalten Anmeldende keinen gesonderten Zahlschein.

Für die Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters müssen jährlich (ab dem vierten Jahr) eine Gebühr bezahlt werden, die von 52 Euro bis 470 Euro für das zehnte Jahr beträgt. Es gibt die Möglichkeit einer Pauschalzahlung in zwei Etappen.

Zusätzliche Informationen

Internationaler Schutz

Wenn die Erfindung nicht nur einen Markt in Österreich hat, dann werden Erfinderinnen/Erfinder ihre Erfindung auch international schützen lassen wollen. In vielen Ländern kann auf Basis einer österreichischen Gebrauchsmusteranmeldung eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung und/oder Patentanmeldung durchgeführt werden. Ebenso kann auf Basis einer österreichischen Gebrauchsmusteranmeldung eine internationale Patentanmeldung (PCT) oder eine europäische Patentanmeldung getätigt werde.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Rechtsbehelfe

Dritte haben die Möglichkeit, das registrierte Gebrauchsmuster anzufechten (Antrag auf Nichtigerklärung), wenn sie der Ansicht sind, das Gebrauchsmuster hätte nicht registriert werden dürfen.

Letzte Aktualisierung: 30. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • USP-Redaktion
  • Österreichisches Patentamt

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