Abberufung des Vorstands einer AG
Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zur/zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- Grobe Pflichtverletzung
- Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
- Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, außer das Vertrauen wurde aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen
Die Abberufung ist wirksam, bis rechtskräftig entschieden wurde, dass sie unwirksam ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden davon nicht berührt.
Rechtsgrundlagen
§ 75 Abs 4 Aktiengesetz (AktG)
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz