Bestellung handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH
Die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer sind das geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Sie führen die Geschäfte der Gesellschaft einerseits im Innenverhältnis und vertreten andererseits zugleich die Gesellschaft nach außen.
Bei Kapitalgesellschaften können auch Personen, die nicht Gesellschafterinnen/Gesellschafter sind, zu Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern bestellt werden.
Zu Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern können nur natürliche Personen bestellt werden. Eine besondere Qualifikation der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer ist nicht Voraussetzung, sie müssen lediglich voll handlungsfähig sein.
Die Bestellung zur handelsrechtlichen Geschäftsführerin/zum handelsrechtlichen Geschäftsführer erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterinnen/Gesellschafter oder kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, wenn diese Gesellschafterin/dieser Gesellschafter ist. Die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer sind zum Firmenbuch anzumelden. Sie müssen zudem eine Musterzeichnung beim Firmenbuchgericht hinterlegen.
Fehlt die Geschäftsführung oder hat keine der Geschäftsführerinnen/keiner der Geschäftsführer ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, kann bei Gericht für diese Zeit ein Antrag auf Bestellung einer Notgeschäftsführerin/eines Notgeschäftsführers gestellt werden.
Informationen zum Thema Bestellung gewerberechtlicher Geschäftsführer finden sich auf startup.usp.gv.at.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
GmbH-Gesetz (GmbHG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz