Firmenbuch – Abberufung bzw. Rücktritt des Geschäftsführers einer GmbH
Wird eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer abberufen oder tritt diese/dieser zurück, ist dies von dieser/diesem oder von der neuen Geschäftsführerin/dem neuen Geschäftsführer dem Firmenbuchgericht zu melden. Informationen zu den Themen "Firmenbuch – Verpflichtende Eintragungen" und "Firmenbuch – Eintragung Kapitalgesellschaften – GmbH, AG" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Bei der Abberufung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers wird die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen von der Löschung einer solchen Person als Geschäftsführerin/Geschäftsführer vom Firmenbuchgericht benachrichtigt.
Zum Formular
Firmenbuch – Allgemeine Eingabe (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 22 Firmenbuchgesetz (FBG)
- § 17 GmbH-Gesetz (GmbHG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz