Mitnahme von Werkzeugen bzw. Maschinen

Allgemeine Informationen

Bei der Einfuhr von Werkzeugen und Maschinen in die Schweiz müssen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer beachten, dass die mitgeführten Gerätschaften sowie deren Verwendungszweck unterschiedlich bewertet werden und die Einfuhr gemeldet werden muss. Gebrauchtes Werkzeug kann gemäß Zollabkommen über die vorübergehende Verwendung (Istanbuler Abkommen) formlos ein- und ausgeführt werden.

Ausrüstung für die Durchführung einer bestimmten Aufgabe oder für die Ausübung eines Berufs kann in der Regel vereinfacht in die Schweiz eingeführt werden. Für eine teure bzw. umfangreiche Ausrüstung oder Maschinen empfiehlt sich eine temporäre Zollabfertigung. Darin wird anhand einer Inventarliste der Umfang der Ausrüstung schriftlich festgehalten und je nach Abfertigungsart eine Sicherstellung (Bardepot oder Bürgschaft) für die Einfuhrabgaben verlangt. Bei Wiederausfuhr der gelisteten Gegenstände wird diese wieder zurückerstattet.

Zu diesem Zweck eignet sich ein Carnet ATA, das als internationales Zollpapier die zollfreie vorübergehende Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren (bis zu einem Jahr) gestattet. Eine national beschränkte Möglichkeit der temporär zollfreien Einfuhr bietet die Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV).

Zuständige Stelle

Die Außenwirtschaftsabteilung der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes ( WKO) für die Ausstellung des Carnet ATA

Die Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung kann durch Ihre Spediteurin/Ihren Spediteur bzw. als Selbstanmeldung beim Grenzübertritt erfolgen.

Hinweis

Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer, die für ihre mitgeführten Berufsgegenstände kein Carnet ATA vorlegen oder eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung durchführen, müssen damit rechnen, bei der Einreise die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls den Zoll als Bardepot hinterlegen zu müssen.

Zusätzliche Informationen

Tipp

Eine Auflistung zugelassener Ausrüstungsgegenstände finden Sie in den Anhängen A bis C des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung ( EZV).

Weiterführende Links

Vorübergehende Einfuhr ( EZV)

Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft