Arbeitsrechtliche Ansprüche

Schriftliche Aufzeichnung über die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ("Dienstzettel")

Dauert die Entsendung einer Arbeitskraft länger als einen Monat, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einen Dienstzettel ausstellen. Der Dienstzettel hat unter anderem folgende Informationen enthalten:

  • Voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit
  • Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist
  • Allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich
  • Eine allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit

Der Dienstzettel muss nicht ausgehändigt werden, wenn die genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen (z.B. Arbeitsvertrag) enthalten sind.

Anzuwendende Rechtsvorschriften

Grundsätzlich gelten für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Unternehmen und der entsandten Arbeitnehmerin/dem entsandten Arbeitnehmer die österreichischen Rechtsvorschriften.

Allerdings schreibt die EU-Entsenderichtlinie vor, dass im Beschäftigungsstaat für die entsandte Arbeitskraft zumindest bestimmte Vorschriften gelten müssen. Diese betreffen Arbeitszeit, bezahlten Mindestjahresurlaub, Mindestentgelt, Arbeitskräfteüberlassung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitnehmerschutz), Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Arbeit und sonstige Nichtdiskriminierung.

Beispiel

Ein österreichisches Montageunternehmen entsendet Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für zwei Monate nach Schweden, um dort Fertigteilhäuser zu errichten. Es gelten für die Monteurinnen/Monteure die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen aus Österreich (Entsendestaat) und nicht jene aus Schweden (Beschäftigungsstaat). Falls der Mindestlohn für diese Tätigkeit in Schweden höher ist als in Österreich, muss das Entgelt der entsandten Arbeitnehmerin/des entsandten Arbeitnehmers dem Mindestlohn in Schweden angepasst werden. Schreibt das schwedische Arbeitsrecht bestimmte Normen ( z.B. Mindestruhezeiten) zwingend vor, so sind diese jedenfalls einzuhalten.

Die Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmerin/des entsandten Arbeitnehmers müssen daher in folgenden Punkten mindestens den Arbeitsbedingungen im Beschäftigungsstaat entsprechen:

Entgelt

Die entsandte Arbeitskraft hat Anspruch auf das gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt, das im Beschäftigungsstaat für vergleichbare Tätigkeiten gebührt.

Arbeitszeiten

Es sind die üblichen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten im Beschäftigungsstaat einzuhalten, wenn diese zwingend vorgeschrieben sind.

Urlaub

Die entsandte Mitarbeiterin/der entsandte Mitarbeiter hat Anspruch auf den im Beschäftigungsstaat üblichen bezahlten Mindestjahresurlaub, wenn das in Österreich vorgesehene Urlaubsausmaß geringer ist.

Arbeitnehmerschutzbestimmungen

Vorschriften des Beschäftigungsstaates, die dem Schutz der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer dienen, sind einzuhalten. Dazu gehören insbesondere Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen sowie Bestimmungen, die Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz regeln.

Gleichbehandlung von Männern und Frauen und sonstige Nichtdiskriminierung bei der Arbeit

Zudem müssen auch im Beschäftigungsstaat geltende Nichtdiskriminierungsbestimmungen befolgt werden.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft