Arbeitsrechtliche Ansprüche
Schriftliche Aufzeichnung über die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ("Dienstzettel")
Dauert die Entsendung einer Arbeitskraft länger als einen Monat, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einen Dienstzettel ausstellen, der unter anderem folgende Angaben zu enthalten hat:
- Voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit
- Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist
- Allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich
- Eine allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit
Der Dienstzettel muss nicht ausgehändigt werden, wenn die genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen (z.B. Arbeitsvertrag) enthalten sind.
Anzuwendende Rechtsvorschriften
Grundsätzlich gelten für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Unternehmen und der entsandten Arbeitnehmerin/dem entsandten Arbeitnehmer die österreichischen Rechtsvorschriften.
Die EU-Entsenderichtlinie schreibt jedoch vor, dass im Beschäftigungsstaat für die entsandte Arbeitskraft mindestens die Vorschriften des Beschäftigungsstaates über Arbeitszeit, bezahlten Mindestjahresurlaub, Mindestentgelt, Arbeitskräfteüberlassung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitnehmerschutz), Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Arbeit und über sonstige Nichtdiskriminierung zur Anwendung kommen müssen.
Beispiel
Ein österreichisches Montageunternehmen entsendet für die Dauer von zwei Monaten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nach Schweden, um dort Fertigteilhäuser aufzubauen. Es gelten für die Monteurinnen/Monteure die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen aus Österreich (Entsendestaat) und nicht jene aus Schweden (Beschäftigungsstaat). Ist jedoch der Mindestlohn für diese Tätigkeit in Schweden höher als in Österreich, muss das Entgelt der entsandten Arbeitnehmerin/des entsandten Arbeitnehmers dem Mindestlohn in Schweden angepasst werden. Schreibt das schwedische Arbeitsrecht bestimmte Normen ( z.B. Mindestruhezeiten) zwingend vor, so sind diese jedenfalls einzuhalten.
Die Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmerin/des entsandten Arbeitnehmers müssen demnach in folgenden Punkten zumindest den Arbeitsbedingungen im Beschäftigungsstaat entsprechen:
Entgelt
Die entsandte Arbeitskraft hat Anspruch auf das gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt, das im Beschäftigungsstaat für vergleichbare Tätigkeiten gebührt.
Arbeitszeiten
Die im Beschäftigungsstaat üblichen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten sind einzuhalten, wenn diese zwingend vorgeschrieben sind.
Urlaub
Die entsandte Mitarbeiterin/der entsandte Mitarbeiter hat Anspruch auf den im Beschäftigungsstaat üblichen bezahlten Mindestjahresurlaub, wenn das in Österreich vorgesehene Urlaubsausmaß geringer ist.
Arbeitnehmerschutzbestimmungen
Vorschriften des Beschäftigungsstaates, die dem Schutz der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer dienen, sind einzuhalten. Dazu zählen insbesondere Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen sowie Bestimmungen, die Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz regeln.
Gleichbehandlung von Männern und Frauen und sonstige Nichtdiskriminierung bei der Arbeit
Weiters müssen auch im Beschäftigungsstaat geltende Nichtdiskriminierungsbestimmungen befolgt werden.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft