Entsendung in Nicht- EU-/EWR-Staaten aus Österreich

Eine Entsendung liegt vor, wenn die Dienstgeberin/der Dienstgeber mit Sitz in Österreich eine Dienstnehmerin/einen Dienstnehmer vorübergehend im Ausland zur Erbringung von Arbeitsleistungen einsetzt. "Vorübergehend" bedeutet, dass die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer aufgrund eines für Österreich abgeschlossenen Arbeitsvertrages die Arbeit gewöhnlich in Österreich verrichtet.

Grundsätzlich unterliegt das Arbeitsverhältnis den Rechtsvorschriften in Österreich. Es können jedoch im Beschäftigungsstaat zwingende arbeitsrechtliche Normen (z.B. Mindestruhezeiten oder Höchstarbeitszeiten) zur Anwendung kommen, die die Dienstgeberin/der Dienstgeber befolgen muss.

Tipp

Die Bestimmungen für die Entsendung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern außerhalb von EU-/EWR-Staaten sind von Land zu Land verschieden. Informationen dazu erhalten Sie bei den jeweiligen Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich.

Sozialversicherung

Mit bestimmten Staaten wurde in bilateralen Abkommen die Entsendung und die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geregelt. Diese besagen, dass für einen Zeitraum von 24 Monaten (bzw. 60 Monaten) die Vorschriften des österreichischen Sozialversicherungsrechts weiterhin gelten.

Vertragsstaaten:

  • Australien (60 Monate)
  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Chile (60 Monate)
  • Indien (60 Monate)
  • Israel
  • Kanada (60 Monate)
  • Korea (60 Monate)
  • Mazedonien
  • Moldau
  • Philippinen (60 Monate)
  • Serbien
  • Montenegro
  • Tunesien
  • Türkei
  • Uruguay
  • USA (60 Monate)

In manchen der Vertragsstaaten besteht bei Krankheit (oder Unfall) Anspruch auf Sachleistungen. Die Ansprüche sind den einzelnen Abkommen zu entnehmen.

Bei der Entsendung in andere Staaten erhalten die entsandten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer die (sozialversicherungsrechtlichen) Leistungen bei Krankheit oder Unfall zunächst von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber.

Die Dienstgeberin/der Dienstgeber muss den zuständigen Krankenversicherungsträger innerhalb eines Monats vom Eintritt eines Krankheitsfalles in Kenntnis setzen. Nur bei einer zeitgerechten Verständigung hat die Dienstgeberin/der Dienstgeber Anspruch auf Kostenersatz durch den zuständigen Krankenversicherungsträger.

Tipp

Auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger finden Sie weitere Informationen zur Entsendung ins Ausland ( SVS) und Formulare zum Download.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 24. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz